AnwaltOnline - Arbeitsrecht Februar 2021 ISSN: 1619-7135 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung (vgl. EuGH, 14.05.2019 - Az: C-55/18) ergibt sich aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta. ... |
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PKW-Überlassung: Kosten einer privaten Garage des Arbeitnehmers anrechenbar? 1. Die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kommt nur für solche Aufwendungen des Arbeitnehmers in Betracht, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen ... |
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Vergütung von Bereitschaftszeiten eines Rettungsassistenten Arbeitsbereitschaft ist ebenso wie Bereitschaftsdienst eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611a BGB. Der Bereitschaftsdienst muss aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren. ... |
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Überstunden und die Darlegungslast eines Kraftfahrers Die Vergütung von Überstunden setzt zum einen voraus, dass der Arbeitnehmer diese tatsächlich geleistet hat, und zum anderen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Für beide ... |
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Corona-Tests und Covid-19-Impfung am Arbeitsplatz Es wird immer mehr auf eine mögliche Covid-19 Infektion getestet. In diesem Zusammenhang werden auch die Rufe lauter, das Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer dazu verpflichten soll(t)en, Corona-Tests oder Antikörpertests durchzuführen. Doch ist das überhaupt zulässig? Sind Tests freiwillig? Im Moment sind Arbeitgeber zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen und teilweise auch zur Vorsorge verpflichtet. Eine Möglichkeit, Arbeitnehmer zu einem Test zu zwingen, gibt es jedoch nicht. Test-Angebote kann ein Arbeitnehmer (freiwillig) annehmen, er muss es aber nicht. Im Rahmen eines Pandemiekonzepts wäre ein verpflichtender Test für alle Arbeitnehmer denkbar, um Verdachtsfälle aufzuklären. Dies steht jedoch im Moment mangels gesetzlicher Regelung auf wackeligen Beinen. Eine vertragliche oder tarifvertragliche Einigung kann diese Problematik jedoch auflösen. Damit ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu Corona-Tests verpflichten kann, ist andernfalls nämlich ein wichtiger Grund erforderlich. Immerhin stellt ein solcher Test einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers dar. Die Schutzpflichten des Arbeitgebers können einen solchen gewichtigen Grund durchaus darstellen. Denn es ist auch Aufgabe des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen, wenn sie für sich oder andere Personen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Angesichts der Übertragungswege und der konkrete Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus könnte dies durchaus ein Argument für einen verpflichtenden Test darstellen. Als Arbeitgeber ist bei derartigen Untersuchungen immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Nur Maßnahmen, die notwendig und geeignet sind, um das konkrete Ziel (hier: Vermeidung einer Ansteckung) zu erfüllen, sind vom Arbeitnehmer hinzunehmen. Auch präventive Maßnahmen können in diesem Zusammenhang gerechtfertigt sein. Ein Abstrich ist eher vertretbar und verhältnismäßig, als eine Blutprobe, die regelmäßig unzulässig sein dürfte (Anspruch auf körperliche Unversehrtheit). Damit ergibt sich, dass Antikörpertests derzeitig aller Voraussicht nicht vom Arbeitgeber als verpflichtend angeordnet werden können, wohingegen dies bei Corona-Tests durchaus möglich wäre. Muss der Arbeitgeber über das Testergebnis informiert werden? Lässt der Arbeitnehmer einen Corona-Test oder Antikörper-Test durchführen, so unterliegt das Ergebnis zunächst der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber wird also nicht „automatisch“ über das Ergebnis informiert werden. Arbeitnehmer unterliegen jedoch bei ansteckenden Krankheiten einer eigenständigen Melde- und Offenbarungspflicht. Der Arbeitnehmer muss also bei einem positiven Test nicht nur das Gesundheitsamt, sondern auch den Arbeitgeber informieren. Betriebsrat hat mitzureden! Will ein Arbeitgeber Corona-Tests durchführen, so muss er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates berücksichtigen. Dieser überwacht Maßnahmen im Bereich des Arbeitsschutzes gemäß §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 9, 89 BetrVG. Der Betriebsrat ist daher entsprechend zu informieren. Zudem hat er ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei solchen Maßnahmen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber beispielsweise kostenlose Corona-Tests anbieten sollte, kann dies mitbestimmungspflichtig sein. Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Corona-Tests oder Impfungen? ... |
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Arbeitszeugnis-Check Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet. Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden. ➠ Arbeitszeugnis prüfen lassen - nur € 59,95 incl. MwSt. |
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