AnwaltOnline - Arbeitsrecht November 2019

ISSN: 1619-7135

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Interessante Urteile

 

Gefährdungsanzeige des Arbeitnehmers rechtfertigt keine Abmahnung!

Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. ...

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Unlautere Behinderung durch telefonischen Abwerbeversuch am Arbeitsplatz

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des erkennenden Senats stellt die über eine erste kurzfristige Kontaktaufnahme hinausgehende Ansprache eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung eine unlautere Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) des Arbeitgebers dar. ...

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Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

Eine auffällige Dienstkleidung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann (hier: weiße Dienstkleidung von Pflegern).

Die gesetzliche Vergütungspflicht ...

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Ausgleichszulage und der Mindestlohnanspruch

Eine Ausgleichszulage ist nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, sondern erfüllt den Anspruch auf diesen.

Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem ...

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Weitere Urteile zum Arbeitsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Arbeitsvertragsprüfung für € 84,95 incl. MwSt.!

Sie haben einen neuen Arbeitsvertrag erhalten oder erstellt? Nicht jede Klausel ist zwangsläufig zulässig. So kommt einem so manche Lohnvereinbarung nicht nur zu niedrig vor - sie kann auch sittenwidrig sein. Auch Regeln über die Arbeitszeit oder den Urlaub sind immer wieder so formuliert, dass sie letztendlich unwirksam sind.

Lassen Sie den Vertrag detailliert prüfen und finden Sie die Fallstricke und ungültigen Klauseln. Schließlich ist es besser und vor allem billiger, vorab Rechtssicherheit zu haben. So lassen sich später gerichtliche Streitigkeiten vermeiden.

 

Das Thema des Monats

 

Beitragsabzug zur Sozialversicherung

Der Beitrag zur Sozialversicherung wird auch als Sozialversicherungsbeitrag bezeichnet. Dieser wird anteilig sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber – i.d.R. hälftig - übernommen. Die Höhe richtet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt.

Für die gesetzliche Sozialversicherung besteht eine Versicherungspflicht.

Unter dem Sozialversicherungsbeitrag werden Beiträge für folgende Versicherungen zusammengefasst:
  • Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesetzliche Pflegeversicherung
  • Gesetzliche Rentenversicherung
Der Arbeitgeber muss darüber hinaus noch Sozialabgaben leisten (Absicherung für Lohnfortzahlungskosten, Absicherung für Mutterschutzaufwendungen, Insolvenzgeldumlage und die gesetzliche Unfallversicherung).

Wie erfolgt die Zahlung?

Den Sozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu ermitteln und muss diesen auch abführen – hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Der Arbeitgeber ist auch alleiniger Beitragsschuldner, so dass Arbeitnehmer regelmäßig nicht zur Zahlung des Sozialversicherungsbeitrags in Anspruch genommen werden können.  Die Verletzung dieser Pflicht durch den Arbeitgeber führt zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers. Verstöße sind strafbar bzw. werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.

Der Arbeitnehmer ist seinerseits verpflichtet, den vom Arbeitgeber ermittelten Abzug vom Gehalt zu dulden. Denn der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden (§ 28g SGB IV).

Die Berechnung muss spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats berechnet werden. Zudem ist ein entsprechender Beitragsnachweis an die Einzugsstelle zu übersenden. Die Abführung des ermittelten Betrags hat bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats zu erfolgen (§ 28f SGB IV).

Bei verspäteter Zahlung können ...
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