Der Beitrag zur Sozialversicherung wird auch als Sozialversicherungsbeitrag bezeichnet. Dieser wird anteilig sowohl vom
Arbeitnehmer als auch vom
Arbeitgeber – i.d.R. hälftig - übernommen. Die Höhe richtet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt.
Für die gesetzliche Sozialversicherung besteht eine Versicherungspflicht.
Unter dem Sozialversicherungsbeitrag werden Beiträge für folgende Versicherungen zusammengefasst:
- Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Gesetzliche Pflegeversicherung
- Gesetzliche Rentenversicherung
Der Arbeitgeber muss darüber hinaus noch Sozialabgaben leisten (Absicherung für Lohnfortzahlungskosten, Absicherung für Mutterschutzaufwendungen, Insolvenzgeldumlage und die gesetzliche Unfallversicherung).
Wie erfolgt die Zahlung?Den Sozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu ermitteln und muss diesen auch abführen – hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Der Arbeitgeber ist auch alleiniger Beitragsschuldner, so dass Arbeitnehmer regelmäßig nicht zur Zahlung des Sozialversicherungsbeitrags in Anspruch genommen werden können. Die Verletzung dieser Pflicht durch den Arbeitgeber führt zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers. Verstöße sind strafbar bzw. werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
Der Arbeitnehmer ist seinerseits verpflichtet, den vom Arbeitgeber ermittelten Abzug vom Gehalt zu dulden. Denn der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden (§ 28g SGB IV).
Die Berechnung muss spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats berechnet werden. Zudem ist ein entsprechender Beitragsnachweis an die Einzugsstelle zu übersenden. Die Abführung des ermittelten Betrags hat bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats zu erfolgen (§ 28f SGB IV).
Bei verspäteter Zahlung können ...