AnwaltOnline - Arbeitsrecht April 2022 ISSN: 1619-7135 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Bewerbungsverfahrensanspruch: Verhältnis von Primär- und Sekundärrechtsschutz Nach der Wertung des § 839 Abs. 3 BGB kann ein zu Unrecht abgelehnter Stellenbewerber einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur dann erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er sich im Vorfeld der Stellenbesetzung bemüht hat, seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Inanspruchnahme ... |
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Nachtarbeit und die Höhe des tarifvertraglichen Zuschlags Im Tarifvertrag festgelegte Zuschläge für Nachtarbeit müssen nicht mindestens genauso hoch sein wie diejenigen, die von den Arbeitsgerichten im Falle fehlender tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen einzelfallbezogen herangezogen werden. Eine tarifliche Regelung, nach der für Nachtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ein Zuschlag ... |
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„Brückenteilzeit“: Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist Ein unter Verletzung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG kann nicht ohne weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden. Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund ... |
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Wann endet das Kündigungsverbot während der Elternzeit? Die Elternzeit und damit das Kündigungsverbot während der Elternzeit enden, sobald eine der materiellen Voraussetzungen der Elternzeit gem. § 15 Abs. 1, 1a BEEG nachträglich wegfällt (z.B. wegen Wechsels der Betreuungsperson). Auf die Zustimmung der Arbeitgeberin kommt es nicht an. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist nicht anwendbar. ... |
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Kündigungscheck - Klarheit für € 79,95 Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und Chancen beraten. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Innerhalb dieser Frist muss zwingend Klage eingereicht werden, ansonsten ist ein eventueller Anspruch von vornherein ausgeschlossen. Bei uns erhalten Sie einen ➠ Kündigungscheck zum günstigen Pauschalpreis von nur € 79,95 incl. MwSt. schriftlich per E-Mail oder in Form eines persönlichen Telefongesprächs. |
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Wenn zu wenig Lohnsteuer abgezogen worden ist Wann kommt es zu einer Lohnsteuernachforderung? Arbeitgeber oder Finanzamt können Lohnsteuer nachfordern, wenn beim Lohnsteuerabzug zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Die Ursache kann im Verhalten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers gelegen haben. Die Nachforderung kann während oder nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erfolgen. Der Arbeitgeber ist zur Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er gemeinsam mit dem Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt als Gesamtschuldner (§ 41a Einkommensteuergesetz EStG). Das Finanzamt kann sich dann nach seinem Belieben sowohl an den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer halten. In aller Regel nimmt das Finanzamt aber den Arbeitgeber in Anspruch. Der Arbeitgeber ist nach § 41c EStG zur Änderung des Lohnsteuerabzugs und zur Nacherhebung zu wenig einbehaltener Lohnsteuer berechtigt. Wer haftet für die Lohnsteuer? Für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber. Dies umfasst
Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen ist, Lohnsteuer, die beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet wurde, Lohnsteuer, die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird Keine Haftung besteht indes für den Fall, dass der Arbeitgeber erkennt, dass er die Lohnsteuer (versehentlich) nicht ordnungsgemäß einbehalten hat und dies unverzüglich dem Finanzamt meldet. Nachforderung durch das Finanzamt Wenn das Finanzamt durch eine Nachberechnung feststellt, ... |
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Arbeitszeugnis-Check Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet. Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden. ➠ Arbeitszeugnis prüfen lassen - nur € 59,95 incl. MwSt. |
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