Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Arbeitsrecht April 2025 ISSN: 1619-7135 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Überstundenzuschläge bei Überschreiten der individuellen Arbeitszeit Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen an ... |
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Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf tarifvertragliche Altersfreizeit Ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer darf nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten ... |
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Eingruppierung und die Unterrichtung des Betriebsrats Sieht ein betriebliches Entgeltschema Entgeltgruppen und -stufen vor, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung regelmäßig von sich aus auch die vorgesehene Entgeltstufe mitzuteilen. Andernfalls ist der Betriebsrat nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet mit der Folge, dass die Frist für die ... |
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Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung § 19 Abs. 1 BetrAVG ist dahin auszulegen, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden. ... |
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Kündigungscheck: So sorgen Sie für Klarheit! Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und Chancen beraten. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Innerhalb dieser Frist muss zwingend Klage eingereicht werden, ansonsten ist ein eventueller Anspruch von vornherein ausgeschlossen. ➠ Kündigungscheck |
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Welche Regeln gelten für Arbeitsplätze mit Computern? Arbeitsplätze sind mittlerweile schon fast standardmäßig mit Computern ausgestattet. Doch damit gehen auch gesundheitliche Risiken einher. Für Arbeitsplätze mit Computern galt daher bis 2016 die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), die der Sicherung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dient. Mittlerweile ist diese Verordnung Teil der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Mit diesen Regelungen wird der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu treffen - es stehen also Spielräume zur Verfügung. Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst alle Tätigkeitsformen an Bildschirmgeräten. Zum Bildschirmarbeitsplatz zählt übrigens nicht nur der Monitor sondern auch alle zusätzlichen Geräte, die benötigt werden, um den Bildschirm zu betreiben oder zu benutzen, die unmittelbare Arbeitsumgebung, Datenerfassungseinrichtungen sowie die genutzte Software. Risiken eines Bildschirmarbeitsplatzes Ein Bildschirmarbeitsplatz ist für den Benutzer nicht ohne Risiken, insbesondere bei intensiver Nutzung. Das Sehvermögen wird gefährdet, der Körper belastet (Rückenprobleme etc.) und auch die psychische Belastung durch Stress oder Monotonie ist nicht zu unterschätzen. Der Arbeitgeber muss daher Bildschirmarbeitsplätze in dieser Hinsicht prüfen, Risiken ermitteln und beurteilen. Auf dieser Basis sind sodann geeignete Maßnahmen zu treffen, sodass der Arbeitsplatz den Anforderungen der Verordnung entspricht. Hierbei müssen die Arbeitsmittel und die Arbeitsumgebung entsprechend angepasst werden. Für welche Arbeitsplätze gelten die gesetzlichen Regelungen? Die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung für Bildschirmarbeitsplätze gelten für Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. Die gesetzlichen Vorgaben gelten dagegen nicht für Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden, Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display. Von Bildschirmarbeitsplätzen sind zudem Telearbeitsplätze zu unterscheiden. Dies sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann ... |
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Arbeitszeugnis-Check Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet. Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden. ➠ Arbeitszeugnis prüfen lassen |
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