Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Arbeitsrecht August 2024 ISSN: 1619-7135
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Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit Der Begriff der Behinderung in § 78 S. 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist nicht erforderlich. Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit ... |
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Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den - wirksam - Kurzarbeit „null“ eingeführt worden ist, sind die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. ... |
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Altersdiskriminierung bei der Stellenanzeige, wenn ein „Digital Native“ gesucht wird? Die Formulierung in einer Stellenanzeige „als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds …. zu Hause“ stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. ... |
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Rückwirkende Genehmigung von Betriebsratsbeschlüssen im Kostenfreistellungsverfahren? Blieb die Wirksamkeit der Beschlüsse auf Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten im Ausgangsverfahren unerkannt, können diese Beschlüsse vom Betriebsrat rückwirkend auch noch im Laufe des ... |
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Kündigungscheck: So sorgen Sie für Klarheit! Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und Chancen beraten. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Innerhalb dieser Frist muss zwingend Klage eingereicht werden, ansonsten ist ein eventueller Anspruch von vornherein ausgeschlossen.
➠ Kündigungscheck |
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Kann ein Arbeitsverhältnis mündlich gekündigt werden? Im Eifer des Gefechts kommt es im Arbeitsleben manchmal zu filmreifen Szenen. Der Spruch „Sie sind gefeuert!“ oder auch „Ich kündige!“ kommt einem manchmal schneller über die Lippen, als es einem lieb wäre. Doch kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt mündlich ausgesprochen werden?
Was ist gesetzlich geregelt?
Eine mündliche Kündigung allein ist grundsätzlich nicht ausreichend (§ 623 BGB), eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Diese Anforderung gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber – auch während der Probezeit.
Dies bedeutet übrigens, dass auch ene Kündigung per E-Mail, Textnachricht oder Telefon ungültig ist.
Wenn der Arbeitnehmer eine mündliche Kündigung ausgesprochen hat
Eine mündliche Kündigung ist rechtlich im Grundsatz folgenlos. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Erst dann, wenn der Arbeitnehmer der Ankündigung eine schriftliche Kündigung folgen lässt, liegt eine wirksame Kündigung vor.
Aber auch dann, wenn eine mündliche Kündigung wegen fehlender Schriftform ungültig ist, kann es dem Arbeitnehmer verwehrt sein, sich darauf zu berufen. So hat das LAG Rheinland Pfalz entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung mehrmals - und zwar entgegen den Vorhaltungen der anderen Seite - ernsthaft und nicht nur einmalig spontan ausgesprochen hat, sich sodann nachträglich jedoch auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung beruft, sich treuwidrig verhält. Dem Arbeitnehmer ist es daher nach Treu und Glauben verwehrt, sich zu seinem Vorteil auf auf die Nichteinhaltung der Schriftform zu berufen, die er selbst missachtet hat (LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2012 - Az: 8 Sa 318/11).
Wenn also mehrfach eine mündliche Kündigung vom Arbeitnehmer wiederholt wird, kann es sein, dass die Kündigung im Einzelfall für wirksam angesehen wird. Der Arbeitnehmer kann dann nicht mehr einwenden, dass diese Kündigung eigentlich gar nicht wirksam gewesen ist.
Am Grundsatz, dass eine mündliche Kündigung in aller Regel nicht wirksam ist, ändert dies jedoch nichts.
Der betroffene Arbeitgeber ist gut damit beraten, den Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit seiner mündlichen Kündigung hinzuweisen und zur Aufnahme der Arbeit aufzufordern. Nimmt der Arbeitnehmer dennoch seine Arbeit nicht auf, muss ggf. eine Abmahnung und die schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht gezogen werden.
Wenn der Arbeitgeber eine mündliche Kündigung ausgesprochen hat
Wurde von einem Arbeitgeber eine mündliche Kündigung ausgesprochen, führt dies oft zu Unsicherheiten bei dem betroffenen Arbeitnehmer.
Keineswegs sollte man am nächsten Tag einfach zu Hause bleiben. Allein, um den Vergütungsanspruch aufrechtzuerhalten, muss die Arbeitskraft angeboten werden. Ein Erscheinen am Arbeitsplatz ist somit notwendig, auch wenn ... |
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Arbeitszeugnis-Check Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet.
Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden.
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