AnwaltOnline - Arbeitsrecht Januar 2022 ISSN: 1619-7135 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Begutachtung der Dienstfähigkeit und die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand Ein dem Zwangspensionierungsverfahren zugrundeliegendes ärztliches Gutachten genügt nicht den Mindestanforderungen, wenn die medizinische Schlussfolgerung auf einer einzigen ambulanten Untersuchung beruht, nicht auf die vorangegangenen amtsärztlichen Gutachten zurückgreift, keine Fremdbefunde der vom Beamten ... |
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Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses scheidet mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr aus, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ... |
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Umfang einer tariflichen Öffnungsklausel für betriebliche Vereinbarungen Nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicher Weise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den ... |
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Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat Der in § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG festgelegte Ausschluss von Rechtsansprüchen als Gegenstand von Beschwerden ist streng auszulegen. Bei einer justiziablen Angelegenheit scheidet die Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanspruch schwer konkretisierbar ist oder ob der Arbeitgeber einen ... |
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Annahmeverzug des Arbeitgebers Nimmt ein Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht an, so liegt ein Annahmeverzug vor (§ 615 BGB). Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Vergütung zu zahlen kann aber auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer nicht tätig geworden ist. Voraussetzungen für den Annahmeverzug Damit Annahmeverzug vorliegen kann, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Das Arbeitsverhältnis muss fortbestehen. 2. Die Arbeitsleistung muss angeboten werden. Hierbei muss es sich um ein tatsächliches Angebot handeln, i.d.R. stellt sich der Arbeitnehmer hierzu direkt an der Arbeitsstelle pünktlich zur Verfügung. Gibt der Arbeitgeber zu verstehen oder erklärt er, dass er die Leistung nicht annehmen will, so genügt ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung. Weiterhin kann auch ein überflüssiges Angebot erfolgen, wenn der Arbeitgeber zur Erbringung der Arbeitsleistung eine Mitwirkungshandlung vornehmen muss, beispielsweise weil ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden muss. Wurde eine Kündigung ausgesprochen, so wird der Arbeitsplatz gerade nicht zur Verfügung gestellt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer nichts unternehmen. 3. Der Arbeitnehmer muss leistungsfähig und leistungswillig sein. Hierzu muss der Arbeitgeber imstande sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Er darf also auch nicht arbeitsunfähig erkrankt sein. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt lediglich eingeschränkt arbeitsfähig ist. Dann ist dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zuzuweisen, die „leidensgerecht“ ist, sofern dies dem Arbeitgeber auch möglich und zumutbar ist. Andernfalls liegt auch hier Annahmeverzug vor. 4. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsleistung nicht angenommen. Sind die Voraussetzungen des § 615 BGB erfüllt, so ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast? Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer objektiv nicht imstande oder subjektiv nicht bereit war, die Leistung zu erbringen, liegt ... |
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Arbeitszeugnis-Check Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet. Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden. ➠ Arbeitszeugnis prüfen lassen - nur € 59,95 incl. MwSt. |
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