AnwaltOnline - Arbeitsrecht Januar 2023 ISSN: 1619-7135
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Betriebsbedingte Kündigung bei Aufgabenverlagerung auf Organ Die Verlagerung der Aufgaben eines kaufmännischen Leiters in einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband auf einen satzungsrechtlich neu zu bestellenden hauptamtlichen Verbandsvorsteher kann eine betriebsbedingte Kündigung bedingen.
Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine ... |
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Zulässigkeit einer Veröffentlichung unternehmensbezogener Daten auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform Seinem Schutzbereich nach erfasst das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb all das, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch ... |
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Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Änderungskündigung Nach § 297 BGB kommt der Arbeitgeber nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit des Angebots oder im Fall des § 296 BGB zu der für die Handlung des Arbeitgebers bestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung zu bewirken.
Die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers sind vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige ... |
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Dienst-PKW und die Pfändungsfreigrenzen Bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen ist als unterhaltsberechtigt auch der Ehepartner mit eigenem Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn dieser ein gleich hohes oder höheres Einkommen erzielt. Eine abweichende Entscheidung hierzu kann nur vom Vollstreckungsgericht getroffen werden ... |
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Kündigungscheck - Klarheit für € 79,95 Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und Chancen beraten. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Innerhalb dieser Frist muss zwingend Klage eingereicht werden, ansonsten ist ein eventueller Anspruch von vornherein ausgeschlossen.
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Gibt es einen Anspruch auf Änderung eines Teilzeitvertrages in einen Vollzeitvertrag? So mancher Arbeitnehmer, der eigentlich nur mit einem Teilzeitarbeitsvertrag angestellt ist, arbeitet über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus und dies teilweise schon seit geraumer Zeit.
Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob und welche Möglichkeiten der Arbeitnehmer hat, den Vertrag in einen Vollzeitarbeitsvertrag zu ändern, um entsprechende Vertragssicherheit hinsichtlich seiner Arbeitszeit zu erlangen.
Grundsätzlich ist es so, dass bei einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichen Umfang eine entsprechende Vertragsänderung der Inhaltskontrolle unterliegt und einen Sachgrund erfordert, der auch die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen würde. Doch oftmals findet gerade keine vertraglich befristete Erhöhung statt, sondern eine Erhöhung „auf Zuruf“, was für den Arbeitnehmer mit einer nicht unerheblichen Planungsunsicherheit verbunden ist.
Kein automatischer Anspruch auf Vertragsanpassung
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Änderung seines bisherigen Vertrags in einen Vollzeitvertrag besteht grundsätzlich nicht - auch dann nicht, wenn trotz eines Teilzeitvertrages über einen längeren Zeitraum hinweg vollschichtig gearbeitet wurde.
Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage also von der zeitlichen befristeten Reduzierung der Arbeitszeit, beispielsweise zur Kinderbetreuung (Brückenteilzeit).
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist aber auf Wunsch bei der Besetzung einer Vollzeitstelle bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen (§ 9 TzBfG).
Arbeitgeber müssen zudem zur Vermeidung einer ansonsten eintretenden Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer diese vorrangig bei der Stellenvergabe zum Zuge kommen lassen (§ 99 BetrVG).
Hierbei ergeben sich also zahlreiche Hürden für den Arbeitnehmer, der ... |
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Arbeitszeugnis-Check Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet.
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