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AnwaltOnline - Arbeitsrecht Januar 2025

ISSN: 1619-7135

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Interessante Urteile

 

Anspruch einer Gewerkschaft auf Herausgabe der oder Zugang zu den dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter eines Betriebs

Eine Gewerkschaft kann nicht alleine aus der institutionellen Garantie des Art. 9 Abs. 3 GG ein berechtigtes Interesse ableiten, die Namen aller Mitarbeiter eines Betriebes zu erfahren, in dem sie vertreten ist. Anderes erscheint nur denkbar, wo die betriebliche Organisation eine traditionelle Form der Kontaktaufnahme ausschließt, ...

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Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte nach Beendigung Arbeitsverhältnis

Es besteht ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die erkennende Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 23.11.2018 (Az: 5 Sa 7/17) an. ...

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Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten des AÜG führt zu einem Arbeitsverhältnis

Die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG und der Konkretisierungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG setzt das Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Zeitpunkt des Überlassungsbeginns voraus. ...

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Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen Vorwegnahme einer Betriebsänderung

Der Betriebsrat hat keinen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch, dass der Arbeitgeber die Durchführung einer geplanten Betriebsänderung sowie personelle Maßnahmen wie Kündigungen oder Versetzungen unterlässt, bis der Arbeitgeber seinen Informations- und Beratungspflichten vollumfänglich ...

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Weitere Urteile zum Arbeitsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Kündigungscheck: So sorgen Sie für Klarheit!

Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und Chancen beraten. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Innerhalb dieser Frist muss zwingend Klage eingereicht werden, ansonsten ist ein eventueller Anspruch von vornherein ausgeschlossen.

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Das Thema des Monats

 

Was ist unter Gratifikationen im Arbeitsrecht zu verstehen?

Gratifikationen sind Sonderzuwendungen zu bestimmten Anlässen (Weihnachten, Urlaub, Jubiläum). Zweck ist die Anerkennung für die Vergangenheit und Anreiz für die Zukunft.

Ähnlich sind Erfolgsprämien zu beurteilen, mit denen Arbeitnehmer unabhängig von der persönlichen Leistung am Unternehmensgewinn beteiligt werden. Dagegen dient das 13. Monatsgehalt oft nur der Abgeltung vergangener Leistungen.

Gratifikationen können also mit unterschiedlichen Intentionen verbunden werden. Auch ein Mischcharakter ist denkbar.

Derartige Sonderzuwendungen sind keine Geschenke, sondern in jedem Falle Teil des Entgelts, daher ist zum Beispiel kein Widerruf wegen groben Undanks möglich.

Gibt es einen Anspruch auf Gratifikationen?

Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Gratifikationen des Arbeitgebers. Ein Anspruch kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Auch eine mündliche Zusage kommt als Anspruchsgrundlage in Betracht.

Sofern eine Gratifikation nicht unter Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt wird, kann betriebliche Übung nicht entstehen. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (BAG, 25.01.2023 - Az: 10 AZR 116/22). Dem kann dadurch entgegengewirkt werden, dass die Freiwilligkeit der Leistung und der Ausschluss künftiger Wiederholung der Leistung bei jeder Gewährung einer Gratifikation erklärt wird.

Für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen ist insoweit die Regel aufgestellt worden, nach der eine zumindest dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, falls nicht besondere Umstände hiergegen sprechen oder der Arbeitgeber bei der Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft ausgeschlossen hat (BAG, 25.01.2023 - Az: 10 AZR 109/22).

Sofern der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation hat, kann der Arbeitgeber diesen Gratifikationsanspruch übrigens nicht einseitig „widerrufen“, sofern es keinen arbeitsvertraglichen Widerrufsvorbehalt, also die Vereinbarung eines dem Arbeitgeber zustehenden Rechts zum Widerruf einer Gratifikation, gibt (BAG, 12.01.2005 – Az: 5 AZR 364/04).

Was ist hinsichtlich der Höhe der Gratifikation zu beachten?

Sofern es keine tarifvertragliche, betriebliche oder einzelvertragliche Regelung gibt, kann der Arbeitgeber die Höhe nach freiem Ermessen festlegen. Innerbetrieblich ist ...

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Arbeitszeugnis-Check

Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet.

Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden.

Arbeitszeugnis prüfen lassen

 

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