AnwaltOnline - Arbeitsrecht November 2022 ISSN: 1619-7135 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
---|
|
---|
|
Rechtsberatung von AnwaltOnline Wir helfen Ihnen bei der Lösung Ihres Rechtsproblems Unsere Rechtsanwälte beraten Sie per: ✉ Email - ✆ Telefon - ✆ WhatsApp - 💻 Video Und sollte sich ein Problem nicht mit einer Beratung lösen lassen, stehen Ihnen unsere Partneranwälte natürlich auch für eine weitergehende Vertretung zur Verfügung und zwar i.d.R. bundesweit. Und wie können wir Ihnen helfen? |
---|
|
---|
|
Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses Bei der Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses handelt es sich regelmäßig um eine Holschuld. Erklärt der Vollstreckungsschuldner auf einen Zwangsgeldantrag des Gläubigers (Arbeitnehmers), das von ihm aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung zu ... |
---|
|
---|
|
Auslegung einer Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Ist der Wortsinn unbestimmt, ist darüber hinaus der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen ... |
---|
|
---|
|
Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung Stehen dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr Ansprüche auf Erholungsurlaub zu, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen und für die unterschiedliche Regelungen gelten, findet § 366 BGB Anwendung, wenn die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht zur Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche ausreicht. ... |
---|
|
---|
|
Bemessungsgrundlage einer tariflichen Jahressonderzahlung Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wenn sie am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L aus dem Bemessungssatz, der mit der Bemessungsgrundlage multipliziert wird. Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz ... |
---|
|
---|
|
Kündigungscheck - Klarheit für € 79,95 Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und Chancen beraten. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Innerhalb dieser Frist muss zwingend Klage eingereicht werden, ansonsten ist ein eventueller Anspruch von vornherein ausgeschlossen. Bei uns erhalten Sie einen ➠ Kündigungscheck zum günstigen Pauschalpreis von nur € 79,95 incl. MwSt. schriftlich per E-Mail oder in Form eines persönlichen Telefongesprächs. |
---|
|
---|
|
Offenbarungspflicht bei Bewerbungen: Was muss ungefragt mitgeteilt werden? Vor der Einstellung steht das Bewerbungsgespräch – der Arbeitgeber möchte hierbei so einiges über seinen möglichen Arbeitnehmer erfahren. Bewerber fragen sich hierbei verständlicherweise, was der Arbeitgeber wissen muss oder darf und ob es eventuell sogar Informationen gibt, die dem Arbeitgeber mitzuteilen sind. Grundsätzlich bestehen für die potenziellen Arbeitsvertragspartner Mitteilungspflichten, doch nicht alles muss ungefragt mitgeteilt werden. Was muss der Arbeitgeber ungefragt mitteilen? Den Arbeitgeber trifft eine Mitteilungspflicht über besondere Anforderungen des Arbeitsvertrags. Denn der mögliche Arbeitnehmer soll in die Lage versetzt werden, zuverlässig zu beurteilen, ob er für den angestrebten Arbeitsplatz nach Kenntnissen, Fähigkeiten und gesundheitlichen Voraussetzungen geeignet ist. Was muss der Bewerber ungefragt mitteilen? Nur bei wenigen Ausnahmen trifft den möglichen neuen Arbeitnehmer eine Mitteilungspflicht, ohne dass er ausdrücklich vom Arbeitgeber danach gefragt wird. Die Mitteilungspflicht betrifft Aspekte, die dazu führen würden, dass der Bewerber die Arbeit auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz gar nicht ausüben kann z.B.:
Bereits vorliegende Krankheiten, die den Bewerber für die Arbeitsstelle ungeeignet machen Vorstrafen, wenn es ersichtlich auf absolute Integrität ankommt Wettbewerbsverbote Ansteckende Krankheiten mit Gefährdung anderer Bereits jetzt feststehende Verhinderung zum Arbeitsbeginn (z.B. bei einer Kur) Den Bewerber trifft dagegen u.a. keine Mitteilungspflicht hinsichtlich: Sonstige Vorstrafen Schwangerschaft Latente Gesundheitsgefährdung Auch dann, wenn nach der Bewerbung und vor Arbeitsantritt wesentliche Änderungen eintreten sollten, muss der Arbeitgeber informiert werden. Sollte ein Bewerber seiner Offenbarungspflicht nicht nachgekommen sein, ist der Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrags berechtigt. Muss über Krankheiten informiert werden? Krankheitsbedingte Umstände sind dann ungefragt offenzulegen, wenn die Krankheit bereits von Anfang an ein Hinderungsgrund für die Tätigkeitsausübung darstellt. Dies betrifft sowohl Erkrankungen, die zur Ungeeignetheit für die Arbeitsstelle führen (Alkoholabhängigkeit bei einem Berufskraftfahrer oder bei der Personenbeförderung) als auch ... |
---|
|
---|
|
Arbeitszeugnis-Check Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet. Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden. ➠ Arbeitszeugnis prüfen lassen - nur € 59,95 incl. MwSt. |
---|
|
---|
|
Haftungsausschluss Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden. |
---|
|
---|
| |