AnwaltOnline - Arbeitsrecht September 2021 ISSN: 1619-7135
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Verfall von tariflichem Mehrurlaub und die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers Kann ein tariflicher Mehrurlaub alternativ zur Inanspruchnahme des Urlaubs einem Langzeitkonto zugeführt werden, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die für den gesetzlichen Mindesturlaub geltende Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers auf den tariflichen Mehrurlaub nicht anzuwenden sein soll, sondern der ... |
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Amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit Die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar; als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regelt sie lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren. ... |
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Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Urlaubsgewährung Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums ... |
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Verhandlung über Aufhebungsvertrag: Rechtmäßige Drohung mit fristloser Kündigung Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen das Gebot fairen Verhandelns beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages, wenn er einen Rechtsanwalt zu den Vertragsverhandlungen hinzuzieht, einen Aufhebungsvertrag vorlegt, der nur sofort abgeschlossen werden kann und dies mit der - im Streitfall nicht ... |
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Kündigungscheck - Klarheit für € 79,95 Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und Chancen beraten. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Innerhalb dieser Frist muss zwingend Klage eingereicht werden, ansonsten ist ein eventueller Anspruch von vornherein ausgeschlossen.
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Lohnsteuerabzug Was ist der Lohnsteuerabzug?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen (Lohnsteuerabzug). Neben der Lohnsteuer wird Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchenlohnsteuer erhoben.
Der Arbeitnehmer erhält vom Finanzamt eine (elektronische) Lohnsteuerkarte, der die Lohnsteuerklasse und die wichtigsten Steuermerkmale zu entnehmen sind. Die Steuermerkmale werden elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in der ELStAM-Datenbank unter der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers gespeichert und vom Arbeitgeber abgerufen.
Ist auf der Lohnsteuerkarte eine Kinderfreibetragszahl eingetragen, ist vom Arbeitgeber eine gesonderte Maßstabsteuer zu ermitteln.
Die Lohnsteuer bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn und den Besteuerungsmerkmalen auf der Lohnsteuerkarte. Dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entsprechend wird die Lohnsteuer aus Monats-, Wochen- oder Tageslohnsteuertabellen abgelesen.
Eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen sind in den Lohnsteuertabellen bereits eingearbeitet - z. B. der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten, der Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale bei den Sonderausgaben und bei Steuerklasse II der Haushaltsfreibetrag. Alle diese Beträge werden daher bei der Steuerberechnung automatisch berücksichtigt.
Der Arbeitgeber ermittelt auf dieser Basis die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer und meldet diese monatlich oder quartalsweise dem Finanzamt. Weiterhin ist der errechnete Betrag vom Arbeitgeber zu entsprechend vom Lohn abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen.
Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug für den Lohnsteuerjahresausgleich ausstellen.
Welche Lohnsteuerklassen gibt es?
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Arbeitszeugnis-Check Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet.
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