AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2020 ISSN: 1511-8967 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Betreuungsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Persönliche Anhörung im Betreuungsverfahren Hat das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: ... |
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Ergänzungsbetreuung bei einer vorläufigen Betreuung? Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden. Dies gilt trotz des Umstands, dass das Amtsgericht bei seinem Beschluss, mit dem es die vorläufige Betreuung über ... |
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Absehen von Anhörung eines Betreuten im Beschwerdeverfahren Einen Antrag oder eine Anregung auf Aufhebung der Betreuung kann das Gericht nur unter Beachtung der für das Betreuungsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 272 bis 277 FamFG - in Verbindung mit den Regelungen des allgemeinen Teils - ablehnen. Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der ... |
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Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und ... |
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht ... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht. |
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Grundsicherung – Wer ist zuständig? Existenzsichernde Leistungen (Grundsicherung) müssen beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind im Allgemeinen die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die BTHG-Ausführungsgesetze der Länder enthalten häufig Regelungen zur Ausführung des SGB XII. Findet sich dort eine Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit für existenzsichernde Leistungen, so geht diese vor. Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, ist der überörtliche Träger sachlich zuständig. Wird Sozialhilfe an stationär untergebrachte Personen geleistet, so ist in aller Regel ist der Ort zuständig, an dem die leistungsberechtigte Person vor der Antragstellung zuletzt ihren „gewöhnlichen“ Aufenthalt hatte. Diese Zuständigkeit gilt auch bei auswärtiger Heimunterbringung. Sofern ein Leistungsbezieher erst durch Verlegung in eine andere ... |
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