AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2021 ISSN: 1511-8967 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Betreuungsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss bei Beschwerde gegen die Betreuerauswahl Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens dorthin zurückzugeben, stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar ... |
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Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen bei anwaltsspezifischen Tätigkeiten Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in ... |
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Betreuervergütung: Voraussetzungen einer stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 S 2 Nr. 1 VBVG Auch Wohnformen nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII), die an die Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen in einer Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII treten, fallen ab 2020 unter dem Begriff der stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG. ... |
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Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn ... |
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht ... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht. |
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Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen. |
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Wenn der Betreute stirbt Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten automatisch und damit auch die Rechtsstellung des Betreuers. Ein gerichtlicher Aufhebungsbeschluss ist nicht erforderlich. Der Betreuer muss den Tod des Betreuten dem Betreuungsgericht mitteilen und seinen Betreuerausweis an das Betreuungsgericht zurückgeben. Das Vermögen des Betreuten geht auf seine Erben über, sie tragen auch die Beerdigungskosten. Der bisherige Betreuer darf keine Verfügungen mehr treffen, diese Befugnis geht auf die Erben über. Eine Ausnahme bildet die Notgeschäftsführung, die es dem Betreuer ermöglicht, unaufschiebbare Dinge zu erledigen, die auch von den bisherigen Aufgabenkreisen abgedeckt waren. Welche Tätigkeiten unaufschiebbar sind, sollte genau geprüft werden. Die Notgeschäftsführungsbefugnis des Betreuers endet dann, wenn der Erbe selbst anderweitig Fürsorge treffen kann (LG Koblenz, 19.05.1995 - 2 T 302/95). Daher betrifft dies i.d.R. Fälle, in denen der oder die Erben unbekannt oder unklar sind, wobei in diesem Fall die Bestellung eines Nachlasspflegers vorrangig in Betracht kommen sollte. Auf welchen Zeitpunkt kommt es an? Der Zeitpunkt der Kenntnis vom Tode des Betreuten ist für den Zeitpunkt der Beendigung der Betreuung maßgeblich. Bis zur Kenntnis des Todes sind die Tätigkeiten des Betreuers noch zu vergüten und auch noch wirksam (§ 1698 a BGB). Aufgabenkreis Vermögenssorge Der Betreuer, dem der Aufgabenbereich Vermögenssorge zusteht, ist nach dem Tod des Betreuten noch für solche Geschäfte zuständig, die nicht bis zum Eingreifen der Erben aufgeschoben werden können, z.B. Abbestellen von Leistungen von Versorgungsunternehmen, Zeitungen oder Kontakt mit Sozialleistungsträgern wie Renten-, Pflege- und Krankenversicherung. (§ 1893, § 1698 a, § 1698 b BGB). Diese Tätigkeiten werden dem Betreuer auch vergütet. Da ansonsten keine Rechte und Pflichten des Betreuers mehr bestehen, ... |
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