Generell muss der
Betreuer bei bestimmten Vermögensverfügungen – z.B. Verfügungen über einen Betrag von mehr als 3.000 € - jeweils die Genehmigung des
Betreuungsgerichts einholen. Darüber hinaus ist das Betreuungsgericht in regelmäßigen Abständen über den Vermögensstand zu informieren („Rechnungslegungspflicht“).
Nahen Angehörigen soll jedoch die Aufgabe der Betreuung erleichtert werden.
Ist naher Angehöriger zum Betreuer bestellt worden, bestehen deshalb umfangreiche Befreiungen von der Genehmigungspflicht wenn er als „
befreiter Betreuer“ bestellt wird.
Diese Regelung aus dem Vormundschaftsrecht Minderjähriger wurde mit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtes auf einige Betreuer ausgedehnt. Diese sind in
§ 1908i Abs. 2 BGB genannt:
Die Befreiung gilt, sofern das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet hat. Andere Personen können im Bereich der Betreuung Volljähriger nicht als befreiter Betreuer arbeiten. Auch eine
Betreuungsverfügung oder eine betreuungsgerichtliche Entscheidung kann dies nicht ändern.
Erleichterung bei der VermögensverwaltungWurde der Angehörige als „befreiter Betreuer“ bestellt, so kann er ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung über Geldanlagen in beliebiger Höhe verfügen. Auch von ...