AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2020

ISSN: 1511-8967

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Interessante Urteile

 

Kein Pflege-Pauschbetrag für den amtlich bestellten Betreuer

Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG.

Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, ...

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Kein zusätzlicher Freibetrag bei der Betreuervergütung

Ein Berufsbetreuer hat einen Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute.

Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist. Er gilt ...

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Betreuungsanordnung gegen den Willen des Betroffenen

Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. ...

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Abgabereife in einer Betreuungssache

Das abgebende Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Abgabe, sondern um die Beurteilung des ...

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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren

Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen.

 

Das Thema des Monats

 

Wer bezahlt den Betreuer?

Eine Betreuung verursacht Kosten, so dass sich bei der Einrichtung einer Betreuung auch direkt die Frage stellt, wer die Kosten tragen muss.

Betreute, die nicht mittellos sind, müssen die Vergütung und die Auslagen des Betreuers aus ihrem Vermögen bezahlen. Sie erhalten hierzu eine Kostenfestsetzung vom Betreuungsgericht. Bei mittellosen Betreuten wird der Betreuer dagegen vom Staat bezahlt.

Ermittlung der Mittellosigkeit

Ob jemand mittellos ist, richtet sich nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Die Feststellung der Mittellosigkeit ist Pflicht des Betreuungsgerichts.

Das bereinigte Einkommen darf die Freigrenze nicht übersteigen.

Hierbei werden alle Geldquellen zusammengezählt (z.B. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Zinsen, Dividenden, Rentenzahlungen und Leistungen der Pflegeversicherung, nicht aber Pflegegeld, das an die Pflegeperson geht). Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz aber auch Kriegshinterbliebenenversorgungsleistungen, Blinden- und Gehörlosengeld gehören nicht dazu.

Von dem sich ergebenden Betrag werden dann u.a. Steuern, Sozialabgaben, Sozialversicherungspflichtbeiträge u.a.m. abgezogen. Was übrig bleibt, ist das „bereinigte Einkommen“. Dieses muss die derzeitige Freigrenze von 818 € (zzgl. Miete, Betriebskosten und ggf. Familienzuschlag) liegen.

Ergibt die Berechnung, dass der Betreute die Vergütung lediglich teilweise oder gar nicht zahlen kann, so ist er als mittellos anzusehen. Es erfolgt in diesem Fall auch keine anteilige Bezahlung der Kosten.

Liegt das bereinigte Einkommen über der Freigrenze, ...
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