Eine
Betreuung verursacht Kosten, so dass sich bei der Einrichtung einer Betreuung auch direkt die Frage stellt, wer die Kosten tragen muss.
Betreute, die nicht mittellos sind, müssen die Vergütung und die Auslagen des Betreuers aus ihrem Vermögen bezahlen. Sie erhalten hierzu eine Kostenfestsetzung vom
Betreuungsgericht. Bei
mittellosen Betreuten wird der Betreuer dagegen vom Staat bezahlt.
Ermittlung der MittellosigkeitOb jemand mittellos ist, richtet sich nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Die Feststellung der Mittellosigkeit ist Pflicht des Betreuungsgerichts.
Das bereinigte Einkommen darf die Freigrenze nicht übersteigen.
Hierbei werden alle Geldquellen zusammengezählt (z.B. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Zinsen, Dividenden, Rentenzahlungen und Leistungen der Pflegeversicherung, nicht aber Pflegegeld, das an die Pflegeperson geht). Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz aber auch Kriegshinterbliebenenversorgungsleistungen, Blinden- und Gehörlosengeld gehören nicht dazu.
Von dem sich ergebenden Betrag werden dann u.a. Steuern, Sozialabgaben, Sozialversicherungspflichtbeiträge u.a.m. abgezogen. Was übrig bleibt, ist das „bereinigte Einkommen“. Dieses muss die derzeitige Freigrenze von 818 € (zzgl. Miete, Betriebskosten und ggf. Familienzuschlag) liegen.
Ergibt die Berechnung, dass der Betreute die Vergütung lediglich teilweise oder gar nicht zahlen kann, so ist er als mittellos anzusehen. Es erfolgt in diesem Fall auch keine anteilige Bezahlung der Kosten.
Liegt das bereinigte Einkommen über der Freigrenze, ...