AnwaltOnline - Betreuungsrecht Januar 2020

ISSN: 1511-8967

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Interessante Urteile

 

Anregung des Betroffenen zur Anordnung einer Betreuung

Es besteht keine entgegenstehende materielle Rechtskraft einer früheren Ablehnung der Anordnung einer Betreuung bei der Entscheidung über eine wiederholte Anregung des Betroffenen zu einer solchen Anordnung. Die formelle Rechtskraft bewirkt in derartigen Verfahren nur, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Beschwerde nicht mehr zulässig eingelegt werden kann. Sie berechtigt ...

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Sachverständigengutachten muss dem Betroffenen persönlich bekanntgegeben werden!

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die ...

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Bestellung eines Ergänzungsbetreuers

Gemäß § 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.

Die Verhinderung kann auf tatsächlicher Abwesenheit oder rechtlichen Ausschlusstatbeständen beruhen. Eine Verhinderung aus Rechtsgründen ist ...

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Verfahrenspflegerbestellung ist bei Möglichkeit einer Totalbetreuung Pflicht

Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist.

Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der ...

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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren

Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen.

 

Das Thema des Monats

 

Wenn der Betreute der Unterbringung zustimmt

Nur die Unterbringung gegen den Willen des Betreuten ist genehmigungspflichtig. Stimmt der Betreute hingegen seiner Unterbringung zu, so kann diese direkt erfolgen, ein Unterbringungsbeschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Für die Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuten kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an; es genügt vielmehr die natürliche Einwilligungsfähigkeit.

Der Betreute muss in der Lage sein, die Auswirkungen der Unterbringung zu erkennen und zu beurteilen. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Dabei ist jede ernsthafte Weigerung des Betreuten, ...
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Wenn der Betreute sich gegen Unterbringungsmaßnahmen sperrt

Die folgenden Ausführungen betreffen nur die Unterbringung eines Betroffenen nach den Vorschriften des Betreuungsrechts.

Die sog. öffentlich-rechtliche Unterbringung richtet sich nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Bundesländer, die unterschiedliche Regelungen enthalten, vor allem auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Unterbringungsbehörden.

Häufig kommt es vor, dass Betreute Unterbringungsmaßnahmen kategorisch ablehnen und Widerstand dagegen leisten:

Wenn der Betreute einer Ladung zur richterlichen Anhörung nicht Folge leistet, kann das Betreuungsgericht seine Vorführung beim Gericht anordnen (§ 319 Abs. 5 FamFG). Zuständig für die Vorführung ist die Betreuungsbehörde (§ 1 BtG), die sich dabei der Hilfe der Polizei bedienen darf.

Die Anordnung des Betreuungsgerichts kann nicht angefochten werden. Bei der Durchführung der Anordnung steht es dem Betreuten frei, sich nicht zu äußern.

Wenn der Betreute sich weigert, zur Untersuchung beim Sachverständigen zu erscheinen, kann das Gericht die Vorführung zum Sachverständigen anordnen (§ 322 FamFG). Für Zuständigkeit und Unanfechtbarkeit der Anordnung gilt ...
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