AnwaltOnline - Betreuungsrecht Januar 2021 ISSN: 1511-8967 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Betreuungsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Betreuerbestellung: Bestellung für „alle Angelegenheiten“ und die Befugnis zum Vollmachtwiderruf Die Bestellung eines Betreuers für „alle Angelegenheiten“ des Betroffenen kommt nur in Betracht, wenn dieser aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zusätzlich muss in sämtlichen Bereichen, die das Leben des Betroffenen ausmachen, ein Handlungsbedarf bestehen. Eine Befugnis zum Vollmachtwiderruf muss dem Betreuer auch dann ... |
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Akteneinsicht in die Betreuungsakte Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze ... |
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Betreuungsverfahren: Beschwerderecht der Angehörigen Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an BGH, 16.01.2019 - Az: XII ZB 489/18). Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen ... |
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Anforderungen an Bestellung eines Betreuers Die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in all diesen Angelegenheiten, die die gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmen, ein Handlungsbedarf bestehen. Beides muss durch konkret festgestellte Tatsachen ... |
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht ... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht. |
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Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen. |
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Die Entschädigung des ehrenamtlichen Betreuers Der ehrenamtliche Betreuer erhält keine Entlohnung sondern lediglich Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB) etwa für Fahrtkosten, Telefonate, Fotokopierkosten, Porto usw. Die Ausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden. Welche Kosten werden ersetzt? Die Höhe der Fahrtkosten richtet sich nach den Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Zurzeit kann bei Einsatz eines. Pkw ein Kilometersatz von 0,30 € verlangt werden (§ 5 JEVG). Die Kosten einer Haftpflichtversicherung gegen die Risiken der Betreuung werden dem Betreuer ersetzt; dies gilt aber nicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Nachgewiesenen Verdienstausfall erhält der Betreuer ersetzt, wenn er nachweist, dass er wegen der Führung der Betreuung notwendigerweise entstanden ist, z.B. weil der Betreuer an einem Gerichtstermin teilnehmen musste. Wird auch Arbeitszeit vergütet? Für die aufgewendete Arbeitszeit bekommt der ehrenamtliche Betreuer nur dann eine Vergütung, wenn es sich um Tätigkeiten im Rahmen seines Berufs handelt, z.B. wenn der als Betreuer eingesetzte Steuerberater die Steuerklärung des Betreuten fertigt. Arbeitsunfall oder Vermögenschaden Erleidet der Betreuer infolge eines Arbeitsunfalls einen Personenschaden, ist er in der gesetzlichen Berufsunfallversicherung beitragsfrei versichert (z.B. Wegeunfälle). Vermögensschäden, die der Betreuer durch die Führung der Betreuung erleidet, sind im Normalfall nicht erstattungsfähig. Wer bezahlt die Entschädigung des ehrenamtlichen Betreuers? Die Entschädigung wird aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt und ... |
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