AnwaltOnline - Betreuungsrecht August 2022

ISSN: 1511-8967

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Interessante Urteile

 

Bettgitter als Freiheitsentziehung?

Eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 1906 BGB liegt bei der Anbringung eines Bettgitters nur dann nicht vor, wenn der Fortbewegung des Betroffenen keine Hindernisse in den Weg gelegt/gestellt/befestigt werden, da ansonsten psychisch Kranken, geistig behinderten oder altersverwirrten Menschen jeglicher Grundrechtsschutz ...

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Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren kann auch im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung des Gerichts und konkludent erfolgen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verfahrenspflegerbestellung kann auch im Rahmen einer verfahrensleitenden ...

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Unterbringungsverfahren: Kein Verzicht auf Einholung eines Gutachtens

In einem Unterbringungsverfahren darf das Beschwerdegericht nicht von einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme absehen, wenn diese im ersten Rechtszug unter Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften durchgeführt worden ist. ...

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Beschwerdegericht muss ggf. auch über die Betreuerauswahl entscheiden

Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist, muss es auch über die Betreuerauswahl entscheiden.

Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung ...

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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren

Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen.

 

Das Thema des Monats

 

Wann verjähren die Vergütungsansprüche von Betreuern?

Berufsbetreuer müssen ihre Vergütungsansprüche gemäß § 2 VBVG innerhalb von 15 Monaten, nachdem die Ansprüche entstanden sind, beim Betreuungsgericht geltend machen.

Diese Frist zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt für den Anspruch auf pauschale Vergütung zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gemäß § 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann (BGH, 13.03.2013 – Az: XII ZB 26/12).

Diese Frist gilt auch für einen ehrenamtlichen Betreuer, der konkret abgerechneten Aufwendungsersatz gegenüber dem Betreuungsgericht oder bei einem nicht mittellosen Betreuten diesem gegenüber unmittelbar geltend macht (§ 1835 Abs. 1 S. 3 BGB).

In beiden Fällen kann das Betreuungsgericht eine abweichende Frist von mindestens 2 Monaten bestimmen (§§ 2 S. 2 VBVG, 1835 Abs. 1a BGB).

Wenn ein ehrenamtlicher Betreuer pauschalierten Aufwendungsersatz nach § 1835a Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt, muss dieser innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden sind, geltend gemacht werden (§ 1835a Abs. 4 BGB).

Vergütung unterliegt Ausschlussfristen!

Es handelt sich rechtlich bei den o.g. Fristen um Ausschlussfristen. Dies bedeutet, dass der ausgeschlossene Anspruch nach Fristablauf erloschen ist, während ein verjährter Anspruch weiter besteht aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Die Möglichkeit der Aufrechnung bleibt bei verjährten Ansprüchen dagegen unter bestimmten ...

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