AnwaltOnline - Betreuungsrecht August 2023

ISSN: 1511-8967

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Interessante Urteile

 

Persönliche Anhörung des Betroffenen auch im Beschwerdeverfahren

Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren.

Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem ...

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Einrichtung einer Betreuung und die persönliche Anhörung des Betroffenen

Die persönliche Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert zum einen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Zum anderen soll durch sie auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch ...

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Vorsorgevollmacht: Wie das Betreuungsgericht eingreifen kann, wann ein Bevollmächtigter ungeeignet ist

Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. ...

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Erneute Anhörung des Betroffenen bei nicht mehr bestehendem Einverständnis zu einem Einwilligungsvorbehalt

Hat sich der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, ...

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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren

Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen.

 

Das Thema des Monats

 

Postnachsendeantrag für die Post de Betreuten

Gemäß § 1815 Abs. 2 BGB darf der Betreuer die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation und / oder die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind.

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem grundrechtlichen Schutz des Post - und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Grundgesetz) Rechnung getragen.

Da das Post - und Fernmeldegeheimnisses somit hohen Rang genießt, kommt seine Einschränkung nur in Betracht, wenn der Betreuer ohne eine entsprechende Bestimmung daran hindert wäre, seine Aufgaben wahrzunehmen und wenn dadurch das Wohl und die Interessen des Betreuten gefährdet wären.

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn befürchtet werden muss, dass ohne Überwachung durch den Betreuer wichtige Briefe Dritter dem Betreuten unbekannt blieben oder wenn der Abschluss vermögensgefährdender Geschäfte durch den Betreuten droht.

Wie sieht die betreuungsrechtliche Praxis aus?

In der Praxis sind die Betreuungsgerichte bei Bestimmungen nach § 1815 Abs. 2 BGB häufig sehr zurückhaltend, was zu Problemen bei der praktischen Betreuungsarbeit führen kann.

Der Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Vermögensangelegenheiten übertragen ist, ist darauf angewiesen, von Postsendungen, die beim Betreuten eingehen und dessen Vermögensangelegenheiten betreffen, möglichst lückenlos und zeitnah Kenntnis zu erlangen. Dies setzt entsprechende geistige ...

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