AnwaltOnline - Betreuungsrecht Januar 2022 ISSN: 1511-8967
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Wenn der Betreuer keine Belege vorlegt, droht ein Zwangsgeld! Nach §§ 1840, 1841, 1908i BGB ist der Betreuer verpflichtet, eine formell ordnungsgemäße Schlussrechnung vorzulegen. Erfüllt der Betreuer diese Verpflichtung nicht, kann gegen ihn gemäß § 1837 III BGB i.V.m. § 35 FamFG ein Zwangsgeld verhängt werden.
Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, ... |
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Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung Das Amtsgericht hatte für die heute 89jährige Betroffene, die der Beteiligten zu 3 Vorsorgevollmacht erteilt hatte, durch Beschluss vom 27. Juni 2016 gemäß § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer bestellt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 hat es die Kontrollbetreuung ohne Begründung um den Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht“ erweitert. ... |
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Betreuung und die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren Im Gegensatz zum sozialgerichtlichen Verfahren kann im Verwaltungsverfahren jede natürliche Person als Bevollmächtigter auftreten, solange sie handlungsfähig im Sinne des § 11 SGB X ist.
Das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses führt nicht allein zum Wegfall der Handlungsfähigkeit. Daran fehlt ... |
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Abgrenzung Betreuer gegen Verfahrenspfleger Im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren ist der Verfahrenspfleger gehalten, sich eine eigene Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Vorgang, dessentwegen er bestellt wurde, im objektiven Interesse des Betroffenen liegt. Das setzt regelmäßig eine inhaltliche Überprüfung dieses Vorgangs voraus. ... |
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht ... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht. |
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Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen. |
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Aufgabenkreis Vermögenssorge Eine generelle Einordnung der Aufgaben, die unter dem Begriff Vermögenssorge zusammengefasst werden, ist nicht möglich. Schließlich orientieren sich die Aufgaben des Betreuers am konkreten Bedarf im Einzelfall.
Was umfasst der Aufgabenkreis Vermögenssorge?
Der Aufgabenkreis kann sich sowohl auf alle Aufgaben der Vermögensverwaltung als auch auf bestimmte Bereiche beschränken.
Wurde der Aufgabenkreis ohne Einschränkung eingerichtet, so ist der Betreuer für alle vermögensrechtlichen Fragen zuständig.
Unter den Bereich der Vermögenssorge fallen in diesem Fall alle finanziellen Angelegenheiten des Betreuten, z.B.:
- Antragstellung auf Sozialleistungen, soweit diese nicht subsidiär geleistet werden (Beispiel: Wohngeld)
- Kostenregelung für Wohnheim / Tagesstättenplatz
- Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse
- Antragstellung auf Renten
- Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen usw.
- Verwaltung der Giro- und Sparkonten
- Veräußerung und Erwerb von Vermögenspositionen
- Anlage von Vermögenswerten
- Grundstücksverwaltung
- Schuldenregulierung
- Regelung von Steuerangelegenheiten
Zu beachten ist hierbei immer, dass das Vermögen des Betreuten vom Betreuer nicht für eigene Zwecke verwendet werden darf. Das Vermögen des Betreuten ist - soweit es nicht für die Bestreitung von Ausgaben benötigt wird - verzinslich anzulegen (§ 1806 BGB).
Was ist nicht von der Vermögenssorge umfasst?
Anträge auf subsidiär erbrachte Sozialleistungen sind nach einer ... |
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