AnwaltOnline - Betreuungsrecht Januar 2023

ISSN: 1511-8967

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Interessante Urteile

 

Schriftformerfordernis bei der Stellung von Vergütungsanträgen

Bei § 14b Abs. 1 FamFG besteht die aktive Nutzungspflicht einer elektronischen Akte nur im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und ist nicht bereits allein statusbezogen aufgrund der Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Rechtsanwälte begründet. ...

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Durchsetzung der der Betreuungsbehörde obliegenden Beratungspflicht

Nach § 4 Abs. 2 BtBG soll die Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht (Satz 1). Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln (Satz 2). ...

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Unterbringung: Videoanhörung ist nicht zulässig

In Fällen der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist mit der Neuregelung der §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 StPO seit dem 01.07.2021 die Durchführung einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Videokonferenz grundsätzlich ausgeschlossen. ...

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Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung nach Betreuerwechsel

Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG (ab 1. Januar 2023 § 15 Abs. 1 Satz 1 VBVG) mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers (im Anschluss an BGH, 25.05.2011 - Az: XII ZB 440/10). ...

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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren

Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen.

 

Das Thema des Monats

 

Lebenserhaltende und/oder lebensverlängernde Maßnahmen

Die Frage hinsichtlich der Entscheidung über die Anordnung, den Abbruch oder die Fortführung von lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen trifft die Betroffenen in aller Regel, ohne dass sich im Vorfeld intensiv mit der Fragestellung beschäftigt wurde.

Dies stellt insbesondere Angehörige vor eine schwierige Entscheidung. Steht der Betroffene unter Betreuung, wirkt die Lage noch komplizierter.

Was sind lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen?

Ärztliche Maßnahmen, die dazu dienen, den Organismus zu erhalten. Typische Maßnahmen sind die Reanimation, künstliche Beatmung, Sondenernährung aber auch eine lebensnotwendige Operation.

Für derartige körperliche Eingriffe benötigt der Arzt regelmäßig die Einwilligung des Patienten. Hierbei kommt dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten erhebliches Gewicht bei.

Stehen lebenserhaltende Maßnahmen zur Diskussion ist es dem Patienten jedoch regelmäßig nicht (mehr) möglich, seinen Willen klar zu äußern.

Mangelt es an einer eindeutigen Willensäußerung, so ist wie in Notfällen auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Außer in Notfällen bleibt eine wirksame Einwilligung für die Durchführung der ärztlichen Maßnahme jedoch erforderlich.

Dem kann durch die Verfassung einer Patientenverfügung entgegengewirkt werden, da bei dieser klar und eindeutig ein Patientenwille vorsorglich erklärt wird. In dieser kann auch einem Bevollmächtigen die Entscheidungsbefugnis übertragen werden.

Bei Betreuten ist es jedoch keine Seltenheit, dass auch im Voraus keine klare Willensäußerung möglich ist. Der Betreuer muss in jedem Fall den Patientenwillen erkunden und seinem Willen Geltung und Ausdruck verleihen.

Was gilt für die Zustimmung eines Bevollmächtigten?

Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten ärztlichen Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen.

Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des ...

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