Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juli 2025 ISSN: 1511-8967
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Ist die Genehmigung einer Unterbringung für mehr als ein Jahr zulässig? Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn die Unterbringung nicht vorher verlängert wird.
Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit ... |
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Einstufung eines Berufsbetreuers: Kann die Vergütungsgruppe geändert werden? Die einmalige Feststellung der Vergütungsgruppe eines Berufsbetreuers nach § 8 Abs. 3 VBVG ist für die Gerichtsverwaltung auch dann verbindlich, wenn es sich um einen rechtswidrigen Feststellungsbescheid handelt. Eine spätere Rücknahme oder Änderung dieser Feststellung aufgrund einer späteren behördlichen Neubewertung zum Nachteil des Betreuers ist unzulässig. ... |
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Querulantischer Kläger: Bestellung einer besonderen Vertreterin durch das Sozialgericht? Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. ... |
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Verhältnismäßigkeit langandauernder Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus über Zeitraum von zehn Jahren hinaus Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dann nicht mehr gegeben, wenn von dem an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Untergebrachten zwar noch die hohe Gefahr der Begehung oder Teilnahme von/an Verbrechen [(schwere) räuberischen Erpressung] zur Beschaffung ... |
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht ... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht. |
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Ärztliche Behandlung rechtlich betreuter Personen: Diese Regeln müssen beachtet werden Grundsätzlich gilt: Eine ärztliche Behandlung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. Dies gilt ausdrücklich auch für betreute Personen. Die Einwilligungsfähigkeit ist individuell für jede medizinische Maßnahme zu beurteilen. Ein rechtlicher Betreuer darf nur dann entscheiden, wenn die betreute Person im konkreten Fall nicht einwilligungsfähig ist.
Einwilligungsfähigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person in der Lage ist, die Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der vorgeschlagenen Maßnahme zu erkennen und eine eigene Entscheidung zu treffen. Dieser Grundsatz findet sich heute ausdrücklich in § 630d Abs. 1 BGB und § 1827 Abs. 1 BGB. Nur wenn dies nicht der Fall ist, tritt an die Stelle der Entscheidung des Betreuten die seines Betreuers.
Die Bestellung eines Betreuers allein ist kein Hinweis auf fehlende Einwilligungsfähigkeit. Auch betreute Personen dürfen also grundsätzlich über ihre medizinische Behandlung selbst entscheiden.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Untersuchungen des Gesundheitszustandes des Betreuten, Heilbehandlung und einem ärztlichen Eingriff. Die Abgrenzung zwischen diesen Kategorien ist nicht immer ganz einfach. Dies ist jedoch unschädlich, weil sie rechtlich gleich behandelt werden.
Wann darf der Betreuer entscheiden?
Ein Betreuer darf nur dann in eine medizinische Maßnahme einwilligen, wenn ihm der Aufgabenbereich „Gesundheitssorge“ oder eine entsprechende Bezeichnung (z.B. „Sorge für die Gesundheit“) vom Betreuungsgericht übertragen wurde. Diese Festlegung erfolgt in der Betreuungsanordnung und ist aus dem Betreuerausweis ersichtlich.
In der Regel entscheidet der Betreuer allein und in eigener Verantwortung. Die zusätzliche Genehmigung des Betreuungsgerichts ist nur in wenigen Fällen erforderlich.
Auch beim einwilligungsunfähigen Betreuten ist eine Behandlung aber in der Regel nicht möglich, wenn diese wegen der ablehnenden Haltung des Betreuten nur unter Zwang möglich wäre. Dies gilt jedenfalls für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe. Zwangsmaßnahmen sind daher allenfalls ... |
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