AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juni 2022

ISSN: 1511-8967

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Interessante Urteile

 

Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme

Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 PsychKHG BW voraus, dass zuvor eine Ärztin oder ein Arzt die untergebrachte Person angemessen aufgeklärt und versucht hat, ihre auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. ...

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Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung eines DESO-Bandes

Die Verwendung eines DESO-Bandes bedarf nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, weil beim Verlassen einer Einrichtung lediglich ein Alarm ausgelöst wird und dadurch der Betroffene weder in seiner willentlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng begrenzten Raum beschränkt noch auf die Freiheit seiner Willensbetätigung ...

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Sachverständigengutachten zur Unterbringung

Soll über eine Unterbringung entschieden werden, so muss dem Betroffenen die Bestellung des Sachverständigen vorab mitgeteilt werden.

Wird dem Betroffenen die Bestellung des Sachverständigen nicht vorab mtigeteilt, so ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. ...

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Ermittlung des für die Vergütung eines Berufsbetreuers einzusetzenden Vermögens des Betreuten

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VBVG aF ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, nach den ersten zwölf Monaten der Betreuung für einen vermögenden Betreuten mit zweieinhalb Stunden und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG aF für einen mittellosen Betreuten ...

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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren

Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen.

 

Das Thema des Monats

 

Eigengeschäfte des Betreuten: zulässig oder nicht?

Was versteht man unter einem Eigengeschäft?

Ein Eigengeschäft ist ein Geschäft, bei dem der Handelnde das Geschäft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vornimmt.

Dies betrifft den Fall, dass der Betreute persönlich Geschäfte abschließt, z.B. ein Bankkonto einrichtet, Waren bestellt oder einen Handyvertrag unterschreibt.

Der Betreute wird daraus auch persönlich verpflichtet, wenn er beim Abschluss des Geschäftes geschäftsfähig ist.

Die Frage der Geschäftsfähigkeit hat mit der Betreuungsbedürftigkeit prinzipiell nichts zu tun, wenn auch die Voraussetzungen in der Praxis häufig zusammenfallen. Die Bestellung eines Betreuers beeinträchtigt also nicht eine bestehende Geschäftsfähigkeit.

Geschäftsunfähigkeit

Ist der Betreute beim Geschäftsabschluss nicht geschäftsfähig, so ist das Geschäft unwirksam und löst für ihn keinerlei Verpflichtungen aus. Denn rechtsgeschäftliche Erklärungen Geschäftsunfähiger sind nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig.

Problematisch ist, dass die Geschäftsunfähigkeit für Außenstehende nicht immer erkennbar ist. Da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat, kann sich der Geschäftspartner nicht auf seinen guten Glauben an ...

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Insichgeschäft - was ist das?

Was verbirgt sich hinter einem Insichgeschäft?

Unter einem Insichgeschäft bzw. einer Selbstkontraktion versteht man ein Rechtsgeschäft, das von einem Stellvertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen getätigt wird.

Sowohl im Familienrecht (Eltern als gesetzlicher Vertreter der Kinder) als auch im Betreuungsrecht (Betreuer) kann es leicht zu Insichgeschäften kommen.

Grundsatz: Insichgeschäfte sind verboten

Grundsätzlich ist ein Insichgeschäft verboten, sofern das Rechtsgeschäft nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht oder der Vertretene den Stellvertreter hierzu ausdrücklich ermächtigt hat.

Dieses Selbstkontrahierungsverbot, also das sowohl an rechtsgeschäftliche als auch rechtliche Vertreter (zu diesen gehört auch der Betreuer) gerichtete Verbot, Geschäfte abzuschließen, auf deren einer Seite der Vertreter selbst und auf der anderen Seite der von ihm Vertretene steht, ergibt sich aus § 181 BGB. Hierdurch soll die Gefahr des Missbrauchs zumindest eingedämmt werden.

Im Betreuungsrecht bedeutet dies, dass der Betreuer als Vertreter des Betreuten keine Verträge oder Rechtsgeschäfte mit sich selber abschließen kann.

Gemäß. §§ 1908i, 1795 BGB wird das Selbstkontrahierungsverbot ...

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