AnwaltOnline - Familienrecht April 2021 ISSN: 1511-8983 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Vaterschaftsfeststellung nach Minderjährigenadoption Die Feststellung der Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 3 BGB, 1600d Abs. 1 BGB ist durch eine zuvor erfolgte Minderjährigenadoption und ein dadurch begründetes Eltern-Kind-Verhältnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse besteht für ... |
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Realsplitting bei unentgeltlicher Wohnungsgestellung als Unterhaltsleistung Haben dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung Anrechnung findet, so kommt ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplitting nur in Höhe dieser Anrechnung nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung in Betracht. ... |
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Unterhaltsverfahren nach Versterben des Ehegatten gegen die Erben fortgeführt Setzt der Unterhaltsgläubiger das Verfahren nach dem Tod des Unterhaltsschuldners gegen die Erben fort (§ 1933 Satz 3 BGB), orientiert sich die Festsetzung des Gegenstandswertes nicht an dem gegen den Unterhaltsgläubiger, sondern an dem gegen die Erben gerichteten Antrag. ... |
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Keine Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich Die Verwaltungsgerichte sind nicht befugt, eine rechtskräftige Entscheidung eines Familiengerichts zur Durchführung des Versorgungsausgleichs abzuändern. Dies gilt auch dann, wenn das Familiengericht rechtsfehlerhaft die interne Teilung von Anwartschaften, die eine Beamtin nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz ... |
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Unterhaltsberechnung - ab € 79,95 incl. MwSt. Den Unterhaltsanspruch kann man alle zwei Jahre überprüfen bzw. neu berechnen lassen. Eine Berechnung kann auch zwischendurch erfolgen, wenn berechtigte Annahme besteht, dass der Unterhaltszahler höheres Einkommen erzielt. Aber auch der Unterhaltszahler kann den Unterhaltsanspruch neu berechnen bzw. den Titel abändern lassen. Eine fehlerhafte oder veraltete Berechnung kann teuer werden: Wird zuviel gezahlt, geht dies zu Lasten des Unterhaltschuldners, wird zuwenig gezahlt, sollte der Unterhaltsberechtigte eine Neuberechnung durchführen lassen. Die Berechnung wirkt aber nicht rückwirkend! ➠ Unterhalt anwaltlich berechnen lassen - auf Wunsch auch mit anschließender telefonischer Besprechung |
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One-Night-Stand und die Folgen Ein Kind, das aus einer ungewollten Schwangerschaft hervorgeht, hat seinen leiblichen Eltern gegenüber dieselben Rechte wie ein „geplantes“ Kind. Nichts anderes gilt bei einer Schwangerschaft nach einem sogenannten One-Night-Stand, selbst dann, wenn die Mutter dem Vater der Wahrheit zuwider angegeben hatte, sie wende Verhütungsmittel an. Im Einzelnen gilt in einem solchen Fall folgendes: Kindesunterhalt Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eheliche oder nicht eheliche Kinder handelt. Dabei erfüllt derjenige Elternteil, der ein minderjähriges Kind persönlich erzielt und betreut, seine Unterhaltspflicht durch die Leistung dieses sogenannten Betreuungsunterhalts. Der andere Elternteil ist demgegenüber grundsätzlich zur Leistung des gesamten Barunterhalts verpflichtet Eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt kommt nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils erheblich höher ist als das des anderen, insbesondere dann, wenn dieser in beengten Verhältnissen lebt. Feste Regeln, wie in solchen Fällen die Unterhaltslast zwischen den beiden Elternteilen aufzuteilen ist, gibt es allerdings nicht. Aber in dem Fall, dass das Einkommen des betreuenden Elternteils das Dreifache des Einkommens des Barunterhaltspflichtigen beträgt, entfällt die Unterhaltspflicht des Barunterhaltspflichtigen. Unterhaltspflicht setzt in jedem Fall Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil muss, wenn er erwerbstätig ist, für sich selbst ein monatlicher Betrag von mindestens 1.160 € verbleiben, im Falle der Erwerbslosigkeit 960 €. Darin ist ein Betrag für die Warmmiete von 430 € einkalkuliert. Sind die unvermeidbaren Mietkosten höher als dieser Betrag, so kann der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden. Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil - in der Regel also der Vater - arbeitslos und liegt sein Einkommen aus diesem Grund unter der Selbstbehaltsgrenze, wird verlangt, dass er sich nach Kräften um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung dabei stellt, sind ziemlich streng, jedenfalls schärfer als die Anforderungen der Arbeitsagentur. Es reicht in keinem Fall aus, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Unterhaltsrechtlich wird vielmehr verlangt, dass sich der arbeitslose Unterhaltspflichtige darüber hinaus intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht, zum Beispiel durch laufende Bewerbungen auf Zeitungsanzeigen. Die Rechtsprechung verlangt zum Teil den Nachweis täglich mehrstündiger Bemühungen. Die Beweislast für fehlende Erwerbsmöglichkeiten liegt beim Unterhaltspflichtigen. Kann er diesen Beweis nicht führen, wird von einem fiktiven Einkommen ausgegangen, welches dann der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Vaters; regelmäßig wird zur Bestimmung des Unterhalts die „Düsseldorfer Tabelle“ herangezogen. Der Unterhalt für das Kind muss monatlich an die Mutter gezahlt werden. In den Tabellenbeträgen sind alle üblichen Ausgaben für das Kind enthalten, so z. B. auch Ausgaben für die Schule und Arztkosten, soweit diese ... |
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