AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2021 ISSN: 1511-8983 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Sittenwidrigkeit eines nachträglich geschlossenen Ehevertrages Dass ein Ehevertrag erst mehrere Monate nach der Heirat geschlossen wird, steht dessen Beurteilung als sittenwidrig aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände nicht grundsätzlich entgegen. Hierzu führte das Gericht aus: Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und ... |
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Wann gilt eine neue Lebensgemeinschaft als verfestigt? § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG erfordert einen Vortrag, der eine Differenzbetrachtung hinsichtlich sämtlicher relevanter Tatsachen einschließlich des dem titulierten Unterhaltsbetrag zugrundeliegenden gesamten Zahlenwerks und eine darauf basierende Neuberechnung ermöglicht. In zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung zutage getretenen ... |
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Unklare Namensführung der Eltern und der Geburtsnamen des Kindes Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen. ... |
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Güterrechtliche Ausgleichsansprüche und der Auskunftsanspruch Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den ... |
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Unterhaltsberechnung - ab € 79,95 incl. MwSt. Den Unterhaltsanspruch kann man alle zwei Jahre überprüfen bzw. neu berechnen lassen. Eine Berechnung kann auch zwischendurch erfolgen, wenn berechtigte Annahme besteht, dass der Unterhaltszahler höheres Einkommen erzielt. Aber auch der Unterhaltszahler kann den Unterhaltsanspruch neu berechnen bzw. den Titel abändern lassen. Eine fehlerhafte oder veraltete Berechnung kann teuer werden: Wird zuviel gezahlt, geht dies zu Lasten des Unterhaltschuldners, wird zuwenig gezahlt, sollte der Unterhaltsberechtigte eine Neuberechnung durchführen lassen. Die Berechnung wirkt aber nicht rückwirkend! ➠ Unterhalt anwaltlich berechnen lassen - auf Wunsch auch mit anschließender telefonischer Besprechung |
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Kindergeld Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Die Höhe ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt:
| 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | 4. und jedes weitere Kind | ab 01.07.2019 | 204 € / Monat | 204 € / Monat | 210 € / Monat | 235 € / Monat | ab 01.01.2021 | 219 € / Monat | 219 € / Monat | 225 € / Monat | 250 € / Monat | Die Regelung erfolgt im Einkommensteuergesetz sowie dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Aufgabe des Kindergelds ist es, das steuerliche Existenzminimum des Kindes freizustellen. Der Anspruch auf Kindergeld entsteht automatisch, setzt aber einen schriftlichen Antrag voraus. Wird ein Antrag zu spät gestellt, so kann nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung rückwirkend Kindergeld beantragt werden. Anspruchsberechtigte und Antragstellung Grundsätzlich gilt, dass in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten und nicht in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige, die versicherungspflichtig im Sinne der deutschen Arbeitslosenversicherung sind oder das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, für in Deutschland lebende Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten. Anspruchsberechtigt sind zudem Entwicklungshelfer und Missionare im Ausland und ins Ausland entsendete Beamte. Anspruchsberechtigte sind grundsätzlich die Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern bzw. sofern das Stief- oder Enkelkind im Haushalt aufgenommen wurde die Stiefeltern bzw. Großeltern. Eine Einkommensgrenze gibt es beim Kindergeld nicht mehr. Dies hat zur folge, dass volljährige Kinder unabhängig der Höhe ihres Einkommens Leistungen beziehen können, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Sofern ein Anspruch nach beiden Gesetzen besteht, hat das Einkommenssteuergesetz (EStG) grundsätzlich Vorrang, sofern das Kind nicht im Haushalt des nach dem BKGG Anspruchsberechtigten lebt oder das Kind einen eigenen Haushalt führt und der nach dem BKGG Anspruchsberechtigte die höhere Unterhaltsrente zahlt. Kindergeld kann in der Regel nur bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Kindergeldberechtigten bzw. bei einem Auslandaufenthalt dem Ort des Arbeitgebers. Gibt es keinen Arbeitgeber im Inland, ist die Familienkasse Nürnberg zuständig. Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag kann alternativ zum Kindergeld in Anspruch genommen ... |
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