AnwaltOnline - Familienrecht Mai 2021 ISSN: 1511-8983 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Testamentsechtheit Im Erbscheinsverfahren wird die Gültigkeit des Testaments nach § 26 FamFG von Amts wegen geprüft. Soll ein Erbschein erteilt werden, muss nicht nur der erbrechtliche Charakter der Erklärung - der hier nicht in Zweifel steht - feststehen, sondern auch deren Echtheit und Eigenhändigkeit. ... |
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Masernimpfung dient dem Kindeswohl! Der Nutzen der von der STIKO empfohlenen Impfungen überwiegt das Impfrisiko. Für eine soziale Entwicklung von Kindern ist der Kindergartenbesuch in der Regel förderlich, so dass die Masernimpfung dem Wohl des Kindes in der Regel auch dienlich ist. Bei Impfungen handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, ... |
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Wiedereinsetzungsantrag und der auf dem Postweg verloren gegangene Schriftsatz Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - vorliegend ging es um die Begehr der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting - mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich ... |
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Widerruf eines Ehegattentestaments durch Vernichtung? Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde setzt voraus, dass beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben. An den diesbezüglichen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er setzt ... |
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Unterhaltsberechnung - ab € 79,95 incl. MwSt. Den Unterhaltsanspruch kann man alle zwei Jahre überprüfen bzw. neu berechnen lassen. Eine Berechnung kann auch zwischendurch erfolgen, wenn berechtigte Annahme besteht, dass der Unterhaltszahler höheres Einkommen erzielt. Aber auch der Unterhaltszahler kann den Unterhaltsanspruch neu berechnen bzw. den Titel abändern lassen. Eine fehlerhafte oder veraltete Berechnung kann teuer werden: Wird zuviel gezahlt, geht dies zu Lasten des Unterhaltschuldners, wird zuwenig gezahlt, sollte der Unterhaltsberechtigte eine Neuberechnung durchführen lassen. Die Berechnung wirkt aber nicht rückwirkend! ➠ Unterhalt anwaltlich berechnen lassen - auf Wunsch auch mit anschließender telefonischer Besprechung |
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Wer trägt die Kosten einer Ehescheidung? Bei „normalen“ Zivilprozessen trägt die Partei die Kosten des Rechtsstreits, die den Prozess verliert. Diese Partei trägt also die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen zum Beispiel für Zeugen und Sachverständige), die eigenen außergerichtlichen Kosten (vor allem Anwaltskosten) und die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite (§ 91 ZPO). Ehescheidung – die Ausnahme von der Kostenfrage Dies gilt im Falle einer Ehescheidung nicht. Die Frage, wer die Kosten einer Ehesache trägt, ist in § 150 FamFG geregelt. Hier sind grundsätzlich die Kosten der Parteien, also der streitenden Eheleute, „gegeneinander aufzuheben“. Dies bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Diese Regel ist auch dann anzuwenden, wenn das Gericht nicht nur über den eigentlichen Scheidungsantrag zu entscheiden hat, sondern auch über die mit dem Scheidungsantrags „im Verbund“ stehenden Folgesachen. Diese können vor allem sein: der Versorgungsausgleich, der Geschiedenenunterhalt, der Kindesunterhalt, Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Über den Scheidungsantrag und die im Verbund befindlichen Folgesachen wird grundsätzlich gleichzeitig entschieden unter Einschluss der Kostenentscheidung. Gibt es Ausnahmen von der Kostenteilung bei der Ehescheidung? Im Einzelfall kann das Familiengericht allerdings von der „Aufhebungsregel“ dann abweichen, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, also der Gerechtigkeit im Einzelfall, notwendig erscheint. Hierbei sind zwei Fälle denkbar: ... |
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