AnwaltOnline - Familienrecht Januar 2022 ISSN: 1511-8983
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Rückforderung einer Zuwendung nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Sowohl bei Schenkungen als auch bei unbenannten Zuwendungen können Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung gegeben sein. Ebenso sind in beiden Fällen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar.
Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung ... |
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Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet Es handelt sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne von § 1628 BGB, wenn über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet entschieden werden soll.
Grundsätzlich ist die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile ... |
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Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten in einer Scheidungs- oder Folgesache Zwar bestimmt § 150 Abs. 1 FamFG, dass, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben sind.
Nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG soll das Gericht jedoch, wenn die Beteiligten, ... |
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Unterhaltsberechnung - ab € 79,95 incl. MwSt. Den Unterhaltsanspruch kann man alle zwei Jahre überprüfen bzw. neu berechnen lassen. Eine Berechnung kann auch zwischendurch erfolgen, wenn berechtigte Annahme besteht, dass der Unterhaltszahler höheres Einkommen erzielt.
Aber auch der Unterhaltszahler kann den Unterhaltsanspruch neu berechnen bzw. den Titel abändern lassen.
Eine fehlerhafte oder veraltete Berechnung kann teuer werden:
Wird zuviel gezahlt, geht dies zu Lasten des Unterhaltschuldners, wird zuwenig gezahlt, sollte der Unterhaltsberechtigte eine Neuberechnung durchführen lassen. Die Berechnung wirkt aber nicht rückwirkend!
➠ Unterhalt anwaltlich berechnen lassen - auf Wunsch auch mit anschließender telefonischer Besprechung |
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Aufsichtspflicht: Was ist zu beachten? Da Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, sind Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes zu dessen Aufsicht verpflichtet.
Das Kind soll vor Schäden geschützt und Dritte vor Schäden, die durch das Kind herbeigefügt werden, bewahrt werden.
Dem Gegenüber steht das Recht des Kindes, sich zu entwickeln und selbstständig zu werden.
Neben den Eltern kann eine zeitweise Aufsichtspflicht auch für Erzieher, Lehrer und Ausbilder gelten, wenn der Wille zur Übertragung der Aufsichtspflicht vorhanden war. Die Schriftform ist hierfür nicht vorgeschrieben.
Die Person, der die Aufsichtspflicht obliegt, haftet, wenn das Kind einen Schaden verursacht und der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Hier kann eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung entstehen.
Wer ist aufsichtspflichtig?
Die Aufsichtspflicht über ein minderjähriges Kind trifft den oder die Inhaber des Personensorgerechts. Dies sind entweder - im Normalfall - beide Eltern gemeinsam oder der Elternteil, dem die Personensorge vom Familiengericht übertragen worden ist.
Leben die Eltern getrennt, so ist zu beachten, dass die Aufsichtspflicht in jedem Fall auch der Elternteil hat, bei dem das Kind sich mit Einwilligung des anderen Elternteils aufhält, etwa während der Ausübung eines Besuchsrechts.
Darüber hinaus kommt eine zeitlich beschränkte Aufsichtspflicht beispielsweise in der Schule oder im Kindergarten in Betracht.
Was umfasst die Aufsichtspflicht?
Was genau erforderlich ist, um die Aufsichtspflicht zu erfüllen, ist gesetzlich nicht geregelt.
Im Grundsatz richtet sich der Umfang danach, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um Schäden durch das Kind oder am Kind selbst zu verhindern. Dies bedeutet, dass es immer einen gewissen Spielraum hinsichtlich der vertretbaren Maßnahmen besteht.
Der Inhalt der Aufsichtspflicht richtet sich somit sehr stark nach dem Alter des Kindes und nach dessen persönlichen Eigenheiten.
Aufsichtspflichtige müssen Kinder über erkennbare Gefahren, z.B. beim Umgang mit brennbaren Gegenständen, beim Verhalten im Verkehr und beim Umgang mit Spielsachen belehren und im Rahmen der Zumutbarkeit überwachen. Gefährliche Aktivitäten müssen den Kindern verboten werden, ggf. sind Verhaltensregeln aufzustellen. In diesem Zusammenhang ist natürlich auch sicherzustellen, dass das Kind die Regeln und Vorgaben versteht und befolgen wird.
Grundsätzlich sollten die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:
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