AnwaltOnline - Familienrecht Juli 2022 ISSN: 1511-8983 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Tilgungsleistungen und der Kindesunterhalt Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt. Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch ... |
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Sorgerechtsentscheidung erfordert vorherige Anhörung des Kindes Gemäß § 159 Abs. 1 FamFG in der ab dem 1. Juli 2021 anzuwendenden Fassung hat das Familiengericht das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Diese Verpflichtung ist nach der Neuregelung unabhängig vom Alter des Kindes und gilt auch im einstweiligen Anordnungsverfahren. ... |
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Zugewinnausgleich: Pflicht zur Auskunft für die Berechnung des Endvermögens Die Beteiligten sind seit verheiratete und in Trennung lebende Eheleute. Der Antragsgegner nimmt die Antragstellerin im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Da er den Verdacht hegt, dass die Antragstellerin einen ihr während bestehender ... |
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Anforderungen an die form- und fristgerechte Anfechtung der Erbausschlagung Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht. Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten ... |
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Unterhaltsberechnung - ab € 79,95 incl. MwSt. Den Unterhaltsanspruch kann man alle zwei Jahre überprüfen bzw. neu berechnen lassen. Eine Berechnung kann auch zwischendurch erfolgen, wenn berechtigte Annahme besteht, dass der Unterhaltszahler höheres Einkommen erzielt. Aber auch der Unterhaltszahler kann den Unterhaltsanspruch neu berechnen bzw. den Titel abändern lassen. Eine fehlerhafte oder veraltete Berechnung kann teuer werden: Wird zuviel gezahlt, geht dies zu Lasten des Unterhaltschuldners, wird zuwenig gezahlt, sollte der Unterhaltsberechtigte eine Neuberechnung durchführen lassen. Die Berechnung wirkt aber nicht rückwirkend! ➠ Unterhalt anwaltlich berechnen lassen - auf Wunsch auch mit anschließender telefonischer Besprechung |
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Eheaufhebung: Was ist das eigentlich und wann ist sie möglich? Eine wirksam geschlossene Ehe kann nicht nur durch Tod eines Ehegatten oder Scheidung enden. Es ist auch möglich, dass eine Ehe durch Eheaufhebung gerichtlich beendet wird. Ein Scheidungsverfahren oder die Einhaltung des Trennungsjahres sind für eine Eheaufhebung nicht notwendig. Es ist jedoch ein Aufhebungsgrund notwendig. Zu beachten ist hierbei, dass auch eine aufgehobene Ehe als rechtlich existent anzusehen ist. Daher endet die Ehe nicht mit Wirkung für die Vergangenheit, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft. Wann kommt eine Eheaufhebung in Betracht? Die Voraussetzungen, unter der eine wirksam geschlossene Ehe aufgehoben werden kann, können den §§ 1313 ff. BGB entnommen werden. Die Gründe für eine Eheaufhebung sind in § 1314 BGB abschließend genannt. So kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie
trotz bestehenden Eheverbots eingegangen wurde, einer der späteren Ehepartner nicht ehemündig war (z.B. Minderjährigkeit) einer der späteren Ehepartner eheunfähig war die Eheerklärungen nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Standesbeamten abgegeben wurden die Eheerklärungen nicht persönlich abgegeben wurden die Eheerklärungen unter einer Bedingung oder Frist abgegeben wurden die Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit geschlossen wurde einer der Verlobten nicht wusste, dass es sich um eine Eheschließung handelte einer der Verlobten durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Ehe bestimmt die Verlobten sich bei Eheschließung darüber einig waren, dass es sich um eine Scheinehe handelt Ehemündigkeit – Mindestalter 18 Jahre Die Ehemündigkeit wird erst mit 18 Jahren erreicht. Die Ausnahme für Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wurde abgeschafft. War einer der Ehepartner bei Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahre alt, ... |
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