Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Familienrecht Juli 2025 ISSN: 1511-8983 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
---|
|
---|
|
Rechtsberatung von AnwaltOnline Wir helfen Ihnen bei der Lösung Ihres Rechtsproblems Unsere Rechtsanwälte beraten Sie per: ✉ Email - ✆ Telefon - 💬 WhatsApp - 💬 Signal - 💻 Video Und sollte sich ein Problem nicht mit einer Beratung lösen lassen, stehen Ihnen unsere Partneranwälte natürlich auch für eine weitergehende Vertretung zur Verfügung und zwar i.d.R. bundesweit. Und wie können wir Ihnen helfen? |
---|
|
---|
|
Streit um die Auskunft im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Die Verurteilung zur Auskunft über sämtliche lebzeitigen Zuwendungen, insbesondere „Lebensversicherungsverträge und sonstige Verträge zugunsten Dritter der Erblasserin unter Angabe des Zuwendungsvollzugs“ an den Pflichtteilsberechtigten bei gleichzeitig angekündigtem, nicht tituliertem Wertermittlungsanspruch verlangt nachprüfbare ... |
---|
|
---|
|
Verfahrenswert für Versorgungsausgleich Unter bestimmten Voraussetzungen kann es beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 50 Abs. 3 FamGKG gerechtfertigt sein, lediglich den Mindestwert in Höhe von 1.000,- € als Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache festzusetzen. ... |
---|
|
---|
|
Selbstbehalt des Schuldners für laufende gesetzliche Unterhaltspflichten bei Vollstreckung rückständigen Unterhalts Wird (nur) rückständiger Unterhalt vollstreckt, kann bei der Bemessung des Selbstbehalts nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO für laufende gesetzliche Unterhaltspflichten nur der tatsächlich geleistete Unterhalt berücksichtigt werden. Steht fest, in welcher Höhe der Schuldner laufenden Unterhalt tatsächlich leistet, ... |
---|
|
---|
|
Auskunftsverpflichtung beim Zugewinnausgleich Der Anspruch auf Auskunft ergibt sich dem Grundsatz nach aus § 1379 Abs.1 BGB. Wenn ein Antrag auf Scheidung der Ehe vorliegt, können die Ehegatten vom jeweils anderen zum einen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, zum anderen Auskunft über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Es ist damit nicht nur der vorhandene Vermögensbestand mitzuteilen, sondern die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Berechnung der Vermögensmassen relevant sind. Die Pflicht zur Auskunft entfällt nur, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken kann (vgl. BGH, 04.12.2013 - Az: XII ZB 534/12). Dies gilt etwa bei Vermögenspositionen, die vom Zugewinnausgleich – etwa aufgrund einer wirksamen ehevertraglichen Regelung – ausgeklammert wurden, jedenfalls, wenn sie sich eindeutig vom nicht ausgeschlossenen Vermögen abgrenzen lassen (OLG Celle, 27.02.2024 - Az: 10 UF 40/23). Es fehlt in diesen Fällen an der Berechnungsrelevanz. |
---|
|
---|
|
Kindesunterhalt: Was wirklich gezahlt werden muss und gefordert werden kann Wenn Eltern sich trennen oder nicht zusammenleben, stellt sich früher oder später die Frage: Wer muss für das Kind finanziell aufkommen? Der Kindesunterhaltsanspruch soll sicherstellen, dass Kinder finanziell abgesichert sind und ist rechtlich umfassend geregelt - dennoch bestehen in der Praxis viele Unsicherheiten. Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt? Grundsätzlich sind Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig - unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren (§ 1601 BGB). Der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht, solange es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Das betrifft zum einen minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder, wenn sie sich in Ausbildung oder Studium befinden, sofern dies zielstrebig betrieben wird Privilegiert sind volljährige Kinder, die unter 21 Jahre alt sind, noch im elterlichen Haushalt leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden - sie werden unterhaltsrechtlich wie Minderjährige behandelt. Wer muss zahlen - und wieviel? Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich gemeinschaftlich Unterhalt (§ 1606 BGB). Wer das Kind überwiegend betreut, erfüllt seine Pflicht durch Naturalunterhalt (z. B. Wohnung, Verpflegung, Kleidung). Der andere Elternteil muss dann den Barunterhalt leisten. Zur Berechnung dient die jährlich aktualisierte Düsseldorfer Tabelle, die durch die Unterhaltsleitlinien der verschiedenen Oberlandesgericht ergänzt wird. Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien haben keinen Gesetzescharakter, werden jedoch in aller Regel von den jeweiligen Gerichten angewendet. Die Leitlinien sind also „nur“ eine Orientierungshilfe für den Regelfall. Bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe wird nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (bereinigtes Einkommen), nach dem Alter des Kindes (0–5, 6–11, 12–17 und ab 18 Jahre) und der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen differenziert. Da eine genaue Berechnung von vielen einzelnen Faktoren abhängt, ist eine Ermittlung des Unterhalts mit einem Online-Rechner nicht zu empfehlen. Solche Berechnungen berücksichtigen in den wenigsten Fällen die anzuwendenden Leitlinien und führen regelmäßig zu falschen Ergebnissen. Sie können allenfalls als Orientierungshilfe angesehen werden. Für eine individuelle Einschätzung im Streitfall ist anwaltliche Beratung daher unerlässlich. Eine preiswerte Unterhaltsberechnung kann bei AnwaltOnline in Auftrag gegeben werden. Anrechnung von Kindergeld und eigenem Einkommen Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet, wenn ein Elternteil Naturalunterhalt leistet (§ 1612b BGB). Das bedeutet: Der Barunterhalt vermindert sich also um 125 € bei einem Kindergeld von 250 €. Hat das Kind eigene Einkünfte (z. B. Ausbildungsvergütung), werden diese ... |
---|
|
---|
|
Haftungsausschluss Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden. |
---|
|
---|
| |