Will der Vermieter sein
Besichtigungsrecht ausüben, so kann dies schnell Fragen nach der Zulässigkeit beim Mieter verursachen. Nicht immer passt einem der vom Vermieter vorgeschlagene Termin und vielleicht will man als Mieter dem Vermieter seine Wohnung eigentlich überhaupt nicht „vorführen“.
GrundsätzlichesZunächst einmal ist zu beachten, dass der Mieter das
Hausrecht an der von ihm gemieteten Wohnung hat und damit auch entscheidet, wer wann seine Wohnung betritt. Dem Vermieter mag die Wohnung zwar gehören, er hat deshalb aber keinen Rechtsanspruch darauf, „seine Wohnung“ wann und wie es ihm gefällt zu besichtigen.
Der Mieter ist deshalb auch nicht ohne weiteres verpflichtet, einen vom Vermieter vorgeschlagenen Besuchstermin zu akzeptieren.
Es gilt aber der Grundsatz von „Treu und Glauben“ (BGH, 04.06.2014 – Az:
VIII ZR 289/13). Dies bedeutet konkret, dass der Mieter nicht berechtigt ist, den Besuch des Vermieters grundlos zu vereiteln. Denn es gibt legitime Gründe des Vermieters, einen Besichtigungstermin mit dem Mieter vereinbaren zu wollen.
Der Vermieter muss sein Anliegen daher ankündigen und einen Termin vorschlagen. Ist dem Mieter der vorgeschlagene Besuchstermin allerdings ungelegen, kann verlangt werden, dass der Mieter dem Vermieter auf dessen grundsätzlich berechtigtes Besuchsanliegen hin einige Terminvorschläge unterbreitet.
Der Mieter muss also den vom Vermieter vorgeschlagenen Termin nicht akzeptieren, sondern kann vielmehr seinerseits (möglichst schriftlich) zwei bis drei Ausweichtermine, die innerhalb der nächsten Tage liegen, anbieten.
Bei einem unberechtigten Besuchsanliegen kann der Mieter sich sogar ganz verweigern. ...