Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Mietsache keine Gefahren ausgehen, die zu Schäden Dritter, insbesondere der im Mietobjekt wohnenden Mieter aber auch sonstiger Personen, die das Hausgrundstück betreten, führen können.
WinterdienstHierunter fällt in der Winterzeit v.a. die Pflicht, die Außenflächen bzw. den Bürgersteig von Schnee und Eis zu befreien. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach und verletzt sich ein Dritter, etwa weil er auf dem nicht geräumten Bürgersteig ausrutscht, so macht sich der Vermieter u.U. schadenersatzpflichtig.
Die Mieter müssen den sogenannten
Winterdienst nur dann übernehmen, wenn dies im
Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht reicht es nicht aus, wenn die Räum- und Streupflicht in der
Hausordnung geregelt ist.
Auch wenn der Vermieter den Schneeräumdienst auf ein Unternehmen oder auf einen Mieter übertragen hat, ist er von den ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten nicht frei.
In diesem Fall trifft ihn zumindest eine Kontroll- und Überwachungspflicht, ...