AnwaltOnline - Mietrecht Januar 2021 ISSN: 1619-7143 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Mietrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Mieterhöhungsverlangen: Mietnachlass für vom Mieter übernommene Einrichtungsgegenstände Die Parteien stritten im vorliegenden Fall um eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und die Einstufung der Wohnung im Mietspiegel, konkret um die Negativmerkmale „keine Kochmöglichkeit“ und „keine Spüle“. Denn im vorliegenden Fall war das Eigentum an dem Herd und die Spüle dem Mieter übertragen worden, der als hierfür ein Mietnachlass erhielt. ... |
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Schadensersatz bei nicht kostendeckenden Nebenkostenvorauszahlungen? Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Vermieterin dem Mieter gegenüber, welche zur Schadenersatzleistung auf Freihaltung von tatsächlich im laufenden Mietverhältnis entstehenden Nebenkosten verpflichtete, ergibt sich bei bei nicht kostendeckenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten nicht. ... |
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Übergabeprotokoll zur Klärung des Zustands der Telefon- bzw. Kabelanschlüsse? Da es eine Wohnungsübergabe überfrachten würde, wenn alle Telefon- und Kabelanschlüsse auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden müssen, kann sich der Vermieter auch nicht darauf berufen, dass im Übergabeprotokoll keine Feststellungen zur Funktionsfähigkeit eines Anschlusses aufgenommen wurden. ... |
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Schönheitsreparaturen bei einem Gewerberaummietvertrag Die zu Wohnraummietverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (grundlegend; BGH, 18.03.2015 - Az: VIII ZR 185/14), wonach die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung in §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 538 BGB den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen bei einer dem Mieter unrenoviert oder ... |
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Wir prüfen Ihr Mieterhöhungsverlangen für € 49,95 incl. MwSt. Die Anpassung der Miete ist nicht so einfach, wie sich mancher Vermieter das vorstellen mag. Aufgrund der damit einhergehenden Kosten wird ein solches Mieterhöhungsverlangen vom Mieter in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen - schließlich hat jede dritte Mieterhöhung Fehler! Als Mieter können Sie bei einer ungültigen Mieterhöhung bares Geld sparen. Als Vermieter sparen Sie sich teuren Ärger, wenn Sie sicherstellen, dass Ihre Mieterhöhung rechtssicher ist. ➠ Lassen Sie Ihre Mieterhöhung von Experten unter die Lupe nehmen und verschaffen Sie sich Rechtssicherheit |
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Warmwasser Mieter haben grundsätzlich zu jeder Zeit einen Anspruch auf eine Versorgung mit Warmwasser. Der Vermieter muss sicherstellen, dass das Wasser eine Mindesttemperatur von 40-50° C erreichen kann. Bei niedrigeren Temperaturen liegt ein Mangel vor, der den Mieter zu einer Minderung des Mietzinses berechtigt. Darüber hinaus darf der Mieter natürlich auch vom Warmwasser Trinkwasserqualität erwarten. Wann muss warmes Wasser aus der Leitung fließen? Warmwasser muss nicht ad hoc die Mindesttemperatur erreichen. Es genügt, wenn nach spätestens 10-50 Sekunden bzw. 5-15 Litern Wasserfluss eine Temperatur von 45° C erreicht wird. Das LG Berlin war hier strenger und entschied, dass die Vorlaufmenge bis zur Erwärmung auf 55°C maximal drei Liter betragen darf, setzte dafür aber auch nur eine Minderungsquote von 3,5% an (LG Berlin, 02.06.2008 - Az: 67 S 26/07). Eine gefüllte Badewanne muss übrigens mindestens 41°C erreichen (AG München, 26.10.2011 - Az: 463 C 4744/11). Mietminderung bei langer Wartezeit oder lauwarmen Wasser Muss der Mieter zulange auf das warme Wasser warten oder wird das Wasser lediglich lauwarm (und liegt somit unterhalb der Körpertemperatur) so kann eine Minderung von bis zu 20% angebracht sein. Die einzelnen Gerichte setzen an Wartezeit, Wasserfluss und Wassertemperatur sowie an die angemessene Minderungsquote ... |
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Nebenkostencheck für Mieter und Vermieter ✅ Jedes Jahr, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, fragt sich der Mieter, ob die Kosten wirklich so hoch sein können. Der Verdacht, dass falsch abgerechnet wurde kann durchaus berechtigt sein - in nahezu jeder zweiten Abrechnung finden sich Fehler, die teilweise so erheblich sind, dass die Abrechnung ungültig ist. Bei inhaltlichen Fehlern ist eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.R. ausgeschlossen! Einwendungen gegen die Abrechnung müssen daher rechtzeitig erfolgen. Die formale Prüfung der Nebenkostenabrechnung erhalten Sie bereits für € 39,95 inkl. MwSt. ➠ Nebenkostenabrechnung prüfen lassen |
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