Die
Wohnfläche spielt im Mietrecht eine wichtige Rolle, sie wirkt sich auf die
Nebenkosten aber auch auf die Miethöhe aus. Die Ermittlung der Wohnfläche richtet sich nach der
Wohnflächenverordnung. Dort wird geregelt, welche Flächen ganz bzw. teilweise zur Wohnfläche gerechnet werden. Zwar kann die Wohnflächenverordnung direkt nur auf Wohnflächen in gefördertem und preisgebundenem Wohnraum angewendet werden, sie wird aber regelmäßig auch als Anhaltspunkt für die Bewertung von anderem Wohnraum angesehen.
Bei nicht preisgebundenem Wohnraum ist es zulässig, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Wohnflächenverordnung nicht zur Anwendung kommen (BGH, 22.02.2006 - Az:
VIII ZR 219/04; BGH, 16.12.2009 - Az:
VIII ZR 39/09) oder beispielsweise die für den Vermieter günstigere DIN-Norm 277 angewendet werden soll.
Für den Fall, dass keine Angabe zur Berechnungsgrundlage der Wohnfläche im
Mietvertrag aufgenommen wurde, gilt automatisch die Wohnflächenverordnung (BGH, 22.04.2009 - Az:
VIII ZR 86/08; BGH, 08.07.2009 – Az:
VIII ZR 205/08).
Die Berechnung ist aber nicht immer ganz einfach und nicht nur privaten Vermietern unterlaufen bei Balkonen und Dachschrägen auch ohne Absicht schnell Fehler, die in der Summe durchaus erheblich sein können.
Hier gilt die Regel: ...