Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Mietrecht April 2024 ISSN: 1619-7143 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Mietrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Formlose Abrede über die Verschiebung des Fälligkeitszeitraums für Miete und Nebenkostenvorauszahlung kippt die Schriftform Die zeitliche unbefristete Verschiebung der Fälligkeit der Zahlung der Nettomiete vom dritten Werktag des Monats auf den fünften Tag des Monats und die Verschiebung der Fälligkeit der Betriebskostenvorauszahlung vom dritten Werktag des Monats auf den fünfzehnten Tag des Monats sind formbedürftig i.S.v. § 550 BGB. ... |
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Anforderungen an die Ankündigung einer energetischen Modernisierungsmaßnahme Gemäß § 555c Abs. 1 Satz 1 BGB aF hat der Vermieter dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen. Die Ankündigung muss gemäß § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB aF Angaben über die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen (Nr. 1), den voraussichtlichen ... |
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Kostenfolge bei künftiger Räumungsklage: Schweigen des Mieters als Veranlassung zur Klageerhebung? Der auf künftige Räumung verklagte Mieter von Gewerberäumen ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gehalten, sich auf eine Aufforderung des Vermieters zu seiner Bereitschaft zu erklären, die Mieträume bei Vertragsende an den Vermieter herauszugeben. Allein durch sein Schweigen auf eine solche Aufforderung ... |
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Nicht jeder Vermieter mehrerer Wohnungen ist ein Unternehmer! Allein der Umstand, dass die Vermieterin Eigentümerin von sechs Mietwohnungen ist, begründet noch keine Unternehmereigenschaft. Diese Frage ist nicht an der Anzahl der vermieteten Objekte festzumachen, sondern im Einzelfall anhand bestimmter Kriterien der mit der Vermietung verbundenen Vorgänge zu entscheiden. ... |
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Wir prüfen Ihr Mieterhöhungsverlangen Die Anpassung der Miete ist nicht so einfach, wie sich mancher Vermieter das vorstellen mag. Aufgrund der damit einhergehenden Kosten wird ein solches Mieterhöhungsverlangen vom Mieter in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen - schließlich hat jede dritte Mieterhöhung Fehler! Als Mieter können Sie bei einer ungültigen Mieterhöhung bares Geld sparen. Als Vermieter sparen Sie sich teuren Ärger, wenn Sie sicherstellen, dass Ihre Mieterhöhung rechtssicher ist. ➠ Lassen Sie Ihre Mieterhöhung von Experten unter die Lupe nehmen und verschaffen Sie sich Rechtssicherheit |
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Nebenkosten: Welche Zeitspanne umfasst der Abrechnungszeitraum? Bei Mietverhältnissen über Wohnraum muss gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB jährlich über die Vorauszahlungen für Betriebskosten abgerechnet werden. Daraus ergibt sich, dass der Abrechnungszeitraum regelmäßig zwölf Monate beträgt. Der Abrechnungszeitraum beträgt somit ein Jahr; er muss sich aber nicht notwendigerweise nach dem Kalenderjahr richten, auch wenn die Abrechnung üblicherweise nach dem Kalenderjahr erfolgt. Kann der Abrechnungszeitraum verlängert werden? Die Vereinbarung eines längeren Abrechnungszeitraumes im Mietvertrag ist unwirksam, weil es sich um eine unzulässige Benachteiligung des Mieters handeln würde (LG Bremen, 14.02.2006 - Az: 6 T 34/06). Kürzere Fristen können indes vereinbart werden. Die Vereinbarung einer einmaligen Verlängerung kann im Einvernehmen mit allen Mietern dagegen zulässig sein, wenn ein sachlicher Grund besteht, beispielsweise um den Abrechnungszeitraum auf das Kalenderjahr umzustellen. Wichtig ist hierbei, dass die mit einer solchen Verlängerung des Abrechnungszeitraums dem Mieter möglicherweise entstehenden Nachteile durch entsprechende Vorteile hinreichend kompensier werden. Andernfalls ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung von der Vorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam (BGH, 27.07.2011 - Az: VIII ZR 316/10). Wenn der Abrechnungszeitraum zu lang ist Wurde der zulässige Abrechnungszeitraum überschritten, führt dies zur formellen Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung. Der Mieter muss aufgrund einer unwirksamen Nebenkostenabrechnung keine Zahlungen leisten. Der Vermieter muss dann eine neue formell wirksame Abrechnung erstellen. Bis dahin kann der Mieter laufende Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zurückhalten. Sobald die Abrechnung vorliegt, müssen die zurückbehaltenen Beträge umgehend nachgezahlt werden. Wird eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung für ein Jahr noch im Folgejahr übermittelt, so ist die gesetzliche Frist gewahrt. Auf die materielle ... |
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Nebenkostencheck für Mieter und Vermieter ✅ Jedes Jahr, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, fragt sich der Mieter, ob die Kosten wirklich so hoch sein können. Der Verdacht, dass falsch abgerechnet wurde kann durchaus berechtigt sein - in nahezu jeder zweiten Abrechnung finden sich Fehler, die teilweise so erheblich sind, dass die Abrechnung ungültig ist. Bei inhaltlichen Fehlern ist eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.R. ausgeschlossen! Einwendungen gegen die Abrechnung müssen daher rechtzeitig erfolgen. ➠ Nebenkostenabrechnung prüfen lassen |
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