AnwaltOnline - Mietrecht August 2022

ISSN: 1619-7143

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Interessante Urteile

 

Fehlende Belegeinsicht und unterlassene Abrechnung: Welche Recht hat der Mieter?

Der Senat hat bereits entschieden, dass Mieter in einem laufenden Mietverhältnis die Rückzahlung der auf die vereinbarten Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen nicht verlangen können, wenn der Vermieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu Unrecht verweigert (BGH, 22.06.2010 - Az: VIII ZR 288/09). ...

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Keine Wohnungsanmietung für den Bruder!

Wird ein Wohnungsmietvertrag abgeschlossen, ohne dass die Absicht besteht die Wohnung selber zu nutzen und wird die Wohnung einem Angehörigen dann zur alleinigen Nutzung überlassen, so stellt dies eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem Mietverhältnis dar. ...

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Betriebskostenabrechnung mit Position „Hausstrom“ ist formell unwirksam!

Die Abrechnung der Position „Hausstrom“ ist formell unwirksam, da nach § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung nur die (Strom-) Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind.

Die Abrechnungsposition „Hausstrom“ kann indes auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstiger Verbrauchsstellen, und ...

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Teilungserklärung mit generellem Tierhaltungsverbot?

Die Haltung eins Hundes in einer Eigentumswohnung kann bei typischen Verhaltensweisen nicht durch eine generelle Regelung des Verbotes einer Haustierhaltung in der Teilungserklärung wirksam untersagt werden.

Die Wirksamkeit von Regelungen in der Gemeinschaftsordnung ist ...

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Weitere Urteile zum Mietrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Wir prüfen Ihr Mieterhöhungsverlangen für € 49,95 incl. MwSt.

Die Anpassung der Miete ist nicht so einfach, wie sich mancher Vermieter das vorstellen mag. Aufgrund der damit einhergehenden Kosten wird ein solches Mieterhöhungsverlangen vom Mieter in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen - schließlich hat jede dritte Mieterhöhung Fehler!

Als Mieter können Sie bei einer ungültigen Mieterhöhung bares Geld sparen. Als Vermieter sparen Sie sich teuren Ärger, wenn Sie sicherstellen, dass Ihre Mieterhöhung rechtssicher ist.

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Das Thema des Monats

 

Klimaanlage in der Wohnung

Die Sommer werden heißer und in vielen Wohnungen kommt es zu einem regelrechten Hitzestau, bei denen die Temperatur in der Wohnung über der Wohlfühltemperatur liegt.

Dem Wunsch nach Abkühlung wollen immer mehr Mieter aber auch Wohnungseigentümer mit der Installation von Klimaanlagen nachkommen. Doch die Geräte verbrauchen nicht nur viel Strom, die Kompressoren verursachen Lärm und sehen an der Außenfassade auch nicht besonders schön aus.

Viele Klimaanlagen können übrigens nicht nur im Sommer kühlen, sondern auch im Winter die Räume aufheizen.

Klimaanlage und die Nachbarn

Aufgrund der mit den Klimakompressoren verbundenen Geräuschentwicklung kann eine Klimaanlage nicht ohne Weiteres eingebaut werden. Es ist vorab sicherzustellen, dass eine Störung der Nachbarn durch Lärm oder Wärme ausgeschlossen ist, wobei auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist.

Es sind unterschiedliche Maßnahmen denkbar, um eine Belästigung auszuschließen. So kann ein besonders geräuscharmes Modell oder eine Schallschutzmauer angebracht werden oder aber darauf geachtet werden, dass der Kompressor sich so weit von den Nachbarn und insbesondere deren Schlafzimmern entfernt befindet, dass es zu keiner wahrnehmbaren Geräuschbelästigung kommt.

Hinsichtlich der konkreten Geräuschkulisse kann sich an der TA Lärm orientiert werden, nach der tagsüber 35 db und nachts 25 db im Zusammenhang mit der Geräuschübertragung innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten werden dürfen. Maßgeblich ist hierfür das nächste Wohn- bzw. Schlafzimmer.

Klimaanlage für ein Mehrfamilienhaus einer WEG

Regelmäßig liegt bei der Installation des Außenkompressors eine bauliche Veränderung vor (LG Frankfurt/Main, 13.01.2017 - Az: 2-13 S 186/14, AG Offenbach, 06.02.2014 - Az: 325 C 24/13).

Bei Mehrfamilienhäusern kann zudem erforderlich sein, ...

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Nebenkostencheck für Mieter und Vermieter ✅

Jedes Jahr, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, fragt sich der Mieter, ob die Kosten wirklich so hoch sein können. Der Verdacht, dass falsch abgerechnet wurde kann durchaus berechtigt sein - in nahezu jeder zweiten Abrechnung finden sich Fehler, die teilweise so erheblich sind, dass die Abrechnung ungültig ist. Bei inhaltlichen Fehlern ist eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.R. ausgeschlossen! Einwendungen gegen die Abrechnung müssen daher rechtzeitig erfolgen.

Die formale Prüfung der Nebenkostenabrechnung erhalten Sie bereits für € 39,95 inkl. MwSt.

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