AnwaltOnline - Mietrecht Januar 2023 ISSN: 1619-7143
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Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen Nach Eintritt der Abrechnungsreife können Betriebskostenvorauszahlungen nicht mehr geltend gemacht werden.
Zahlt der Mieter einen Teil der Betriebskostenvorauszahlungen nicht, weil er diese nach § 560 Abs. 4 BGB durch Erklärung gegenüber dem Vermieter reduziert hat, ist ... |
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Rechtfertigt ein Fehlverhalten Dritter die Mietvertragskündigung? Steht eine Kündigung wegen der Pflichtverletzung eines Besuchers in Rede, so ist auch im Rahmen der ordentlichen Kündigung regelmäßig eine vorherige Abmahnung des Mieters als erforderlich anzusehen.
Zwar kommen bei einer ordentlichen Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Vertragsverletzungen des Mieters auch ... |
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Wirksame Kündigung wegen verweigerter Mitwirkung des Mieters bei dringend erforderlichen Sanierungsarbeiten Ist der Zutritt zur Wohnung des Mieters erforderlich, um einen Schimmelbefall zu beseitigen, der die gesamte Bausubstanz gefährdet, so besteht gem. § 543 Abs. 1 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Mieter den Zugang zur Wohnung verweigert. ... |
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Untervermietung darf bei Mietwucher untersagt werden Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse hieran entsteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als ... |
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Betriebskosten und Nebenkosten für Wohnungsmieter Was verbirgt sich hinter den Nebenkosten / Betriebskosten?
In jeder Wohnung fallen durch die Nutzung, Bewirtschaftung und das Eigentum laufend Kosten an, z.B. für die Heizung, Wasser oder die Müllentsorgung.
Diese Kosten fallen unter den Begriff Betriebs- bzw. Nebenkosten, wobei der Begriff Nebenkosten rechtlich nicht klar definiert ist, mithin unklar ist, welche konkreten Kosten darunter zu verstehen sind.
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen (§ 1 BetrKV).
Wer zahlt die Betriebskosten?
Grundsätzlich gilt zunächst, dass der Vermieter alle auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen hat (§ 535 Abs. 1 S. 3 BGB). Dies würde auch die Betriebskosten umfassen.
Gemäß § 556 BGB darf im Mietvertrag jedoch vereinbart werden, dass der Mieter neben der Grundmiete auch Betriebskosten, also die laufenden regelmäßig wiederkehrenden Kosten die im Zusammenhang mit dem Objekt stehen, trägt.
Zur sachgerechten Verteilung der anfallenden Kosten wird in der Regel eine Umlegung der Betriebskosten auf den Mieter vereinbart.
Ohne entsprechende wirksame vertragliche Regelung muss der Mieter also keine Betriebskosten zahlen.
Zur Übertragung genügt die ggf. formularmäßige Vereinbarung, dass der Mieter „die Betriebskosten“ zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung ist hierdurch die Umlage der dort definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten als vereinbart anzusehen (BGH, 10.02.2016 - Az: VIII ZR 137/15). Der Begriff „Betriebskosten“ schließt insoweit alle umlagefähigen Nebenkosten ein.
Die Betriebskosten lassen sich in kalte Betriebskosten, die mehrheitlich nicht verbrauchsabhängig anfallen, und warme Betriebskosten (Energiekosten z.B. Heizung, Warmwasser, Fernwärme), die überwiegend verbrauchsabhängig anfallen unterteilen. Für die warmen Energiekosten gilt die Heizkostenverordnung.
Welche Betriebskostenarten kann der Vermieter an den Mieter weiterreichen?
Die Betriebskostenarten, die vom auf den Mieter abgewälzt werden können, sind in der Betriebskosten-Verordnung (früher inhaltsgleich: II. Berechnungs-Verordnung) aufgelistet. ... |
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Nebenkostencheck für Mieter und Vermieter ✅ Jedes Jahr, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, fragt sich der Mieter, ob die Kosten wirklich so hoch sein können. Der Verdacht, dass falsch abgerechnet wurde kann durchaus berechtigt sein - in nahezu jeder zweiten Abrechnung finden sich Fehler, die teilweise so erheblich sind, dass die Abrechnung ungültig ist. Bei inhaltlichen Fehlern ist eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.R. ausgeschlossen! Einwendungen gegen die Abrechnung müssen daher rechtzeitig erfolgen.
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