Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Mietrecht Juli 2024 ISSN: 1619-7143 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Mietrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Rechtsberatung von AnwaltOnline Wir helfen Ihnen bei der Lösung Ihres Rechtsproblems Unsere Rechtsanwälte beraten Sie per: ✉ Email - ✆ Telefon - ✆ WhatsApp - 💻 Video Und sollte sich ein Problem nicht mit einer Beratung lösen lassen, stehen Ihnen unsere Partneranwälte natürlich auch für eine weitergehende Vertretung zur Verfügung und zwar i.d.R. bundesweit. Und wie können wir Ihnen helfen? |
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Hat ein Eigentümer einen Anspruch auf Installation einer Split-Klimaanlage? Nach § 20 WEG bedarf jede bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums zwingend einer Beschlussfassung durch die Eigentümer. Dies betrifft auch die Anbringung einer Klimaanlage. Bei der Klimaanlage handelt es sich nicht um eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG, der nicht erweiterungsfähig ist. Der Einbau einer Split-Klimaanlage ... |
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Verhältnismäßigkeit des Einbaus digitaler Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul Der Einbau eines Wasserzählers mit Funkmodul ist rechtmäßig. Mit dem Einbau elektronischer Wasserzähler mit aktiviertem Funkmodul verstößt er weder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 100, 101 BV noch gegen die Bestimmungen der DSGVO. Der Einsatz elektronischer Funkwasserzähler ist geeignet, ... |
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Kündigung des Mietvertrags wegen Betriebsbedarf nach Umwandlung Beabsichtigt der Vermieter, die Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken zu beziehen, sondern dort zugleich überwiegend einer (frei-)beruflichen Tätigkeit nachzugehen (hier: Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei), wird es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von ... |
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Hausratversicherung: Nachweis des äußeren Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls Der Senat hält daran fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. ... |
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Wir prüfen Ihr Mieterhöhungsverlangen Die Anpassung der Miete ist nicht so einfach, wie sich mancher Vermieter das vorstellen mag. Aufgrund der damit einhergehenden Kosten wird ein solches Mieterhöhungsverlangen vom Mieter in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen - schließlich hat jede dritte Mieterhöhung Fehler! Als Mieter können Sie bei einer ungültigen Mieterhöhung bares Geld sparen. Als Vermieter sparen Sie sich teuren Ärger, wenn Sie sicherstellen, dass Ihre Mieterhöhung rechtssicher ist. ➠ Lassen Sie Ihre Mieterhöhung von Experten unter die Lupe nehmen und verschaffen Sie sich Rechtssicherheit |
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Gehört die Terrasse zur Wohnfläche? Ob eine Terrasse zur Wohnfläche gehört oder nicht, ist insbesondere bei der Nebenkostenabrechnung, bei der viele Positionen nach Wohnfläche abgerechnet werden, aber auch hinsichtlich der Miethöhe bei einer m²-Miete ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Grundsätzlich gelten alle Räumlichkeiten, die zum exklusiven Gebrauch des Mieters bestimmt sind, zur Wohnfläche gezählt. Dazu gehören in der Regel Zimmer, Küchen, Bäder und Flure. Doch wie sieht es mit Terrassen aus? Um einen Raum handelt es sich bei der Terrasse ja nicht. Auf die Nutzungsmöglichkeit kommt es an! Entscheidend bei der Beurteilung, ob eine Terrasse zur Wohnfläche gehört, ist die Frage nach der Nutzbarkeit und der Art der Nutzung. Wenn die Terrasse ausschließlich vom Mieter genutzt wird und integraler Bestandteil der gemieteten Wohnung ist, wird sie gemäß der Wohnflächenverordnung (WoFlV) als Teil der Wohnfläche betrachtet. Balkone, Loggien und werden jedoch nicht vollständig als Wohnfläche angesetzt. § 4 WoFlV sieht eine regelmäßige Anrechnung von 25% der Terrassenfläche vor, maximal darf mit 50% gerechnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt werden kann (z.B. besonders hochwertige Ausstattung, Überdachung oder eine Möglichkeit, die Terrasse als erweiterten Wohnraum zu nutzen). Da die Wohnflächenverordnung jedoch nur für den öffentlichen Wohnungsbau gilt, ist es zulässig, dass andere Verordnungen (z.B. DIN 277, bei der Terrassen vollständige angerechnet werden; DIN 283 bei der oftmals keine Anrechnung, maximal in Höhe von 25%, erfolgt; II. Berechnungsverordnung bei der eine Anrechnung über 50% erfolgt) mietvertraglich zu vereinbaren. Solche Vereinbarungen gehen vor (vgl. LG Saarbrücken, 06.03.2015 - Az: 10 S 160/14). Ohne konkrete Vereinbarung eines Berechnungsmaßstabes ist der Begriff der „Wohnfläche“ auslegungsbedürftig (vgl. BGH, 24.03.2004 - Az: VIII ZR 44/03). Der BGH hat für diesen Fall entscheiden, dass die Wohnfläche für Mietverhältnisse aus der Zeit vor dem 1. Januar 2004 aufgrund der bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV), für Mietverhältnisse jüngeren Datums nach der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu ermitteln ist. Das gilt nur dann nicht, wenn die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder wenn ein anderer Berechnungsmodus vereinbart oder ortsüblich ist oder nach der Art der Wohnung näherliegt (BGH, 22.04.2009 - Az: VIII ZR 86/08). Anders verhält es sich dann, wenn die Terrasse zwar dem Mieter zur Verfügung steht, aber ... |
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Nebenkostencheck für Mieter und Vermieter ✅ Jedes Jahr, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, fragt sich der Mieter, ob die Kosten wirklich so hoch sein können. Der Verdacht, dass falsch abgerechnet wurde kann durchaus berechtigt sein - in nahezu jeder zweiten Abrechnung finden sich Fehler, die teilweise so erheblich sind, dass die Abrechnung ungültig ist. Bei inhaltlichen Fehlern ist eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.R. ausgeschlossen! Einwendungen gegen die Abrechnung müssen daher rechtzeitig erfolgen. ➠ Nebenkostenabrechnung prüfen lassen |
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