AnwaltOnline - Mietrecht November 2022 ISSN: 1619-7143
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Zwangsvollstreckung nach Räumungsvergleich Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und ... |
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Härtegründe bei Eigenbedarfskündigung Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, ... |
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Streit um herabfallende Blüten Zeitweilig höchstens ca. 5 cm bis 10 cm über die Grundstücksgrenze ragende Zweige von Hibiskus-Pflanzen und ca. 10 bis 20 auf das Nachbargrundstück herabfallenden Blüten und Blätter pro Jahr beeinträchtigen nicht das Nachbargrundstück im Sinne des § 910 Abs. 2 BGB, da dies nur als unerhebliche Beeinträchtigung anzusehen ist. ... |
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Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Überweisung auf altes Bankkonto? Ein Vermieter, der mit einem bereits bekannten Mieter einen Mietvertrag über eine neue Wohnung abschließt muss ausdrücklich auf eine neue Bankverbindung hinweisen. Sofern der Mieter die Miete auf das alte Bankkonto überweist, begründet dies kein Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs. ... |
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Wir prüfen Ihr Mieterhöhungsverlangen für € 49,95 incl. MwSt. Die Anpassung der Miete ist nicht so einfach, wie sich mancher Vermieter das vorstellen mag. Aufgrund der damit einhergehenden Kosten wird ein solches Mieterhöhungsverlangen vom Mieter in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen - schließlich hat jede dritte Mieterhöhung Fehler!
Als Mieter können Sie bei einer ungültigen Mieterhöhung bares Geld sparen. Als Vermieter sparen Sie sich teuren Ärger, wenn Sie sicherstellen, dass Ihre Mieterhöhung rechtssicher ist.
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Mietminderung: Was ist zu tun, wenn die Miete gekürzt werden soll? Ist die Mietsache mangelhaft, so steht dem Mieter automatisch ein Recht zur Mietminderung zu, wenn es sich nicht um einen Bagatellmangel handelt. Die Wohnqualität muss also nicht nur unerheblich beeinträchtigt sein, damit die Miete gemindert werden kann. Ist der Mangel beseitigt, entfällt auch das Recht zur Mietminderung.
Das Recht zur Mietminderung kann im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Hat der Mieter den Mangel selber verursacht oder die vereitelt er die Mangelbeseitigung, so kann er deswegen jedoch keine Minderung vornehmen. Dies gilt auch – bis auf wenige Ausnahmen – wenn der Mangel dem Mieter bei Vertragsschluss bekannt war.
Vor der Mietminderung steht die Mangelanzeige
Eine Mietminderung ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Vermieter nachweislich Kenntnis vom Mangel erhalten hat. Hierzu muss in der Regel der Mangel dem Vermieter angezeigt werden.
Dem Vermieter sollte hierbei auch eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt werden. Zwar ist eine solche Fristsetzung keine Voraussetzung für die Mietminderung, wohl aber für einen eventuellen Aufwendungsersatzanspruch nach § 536a Abs. 2 BGB.
Die Mängelanzeige sollte dem Vermieter per Einschreiben/Rückschein oder per Fax zugesandt werden, um später ggf. den Beweis der Mängelanzeige zu ermöglichen. Eine zuverlässige Beweisführung ist nur möglich, wenn zugleich ein Zeuge mitbeobachtet, dass gerade die Mängelanzeige in den an den Vermieter adressierten Briefumschlag gesteckt bzw. an den Vermieter gefaxt wird. ... |
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Nebenkostencheck für Mieter und Vermieter ✅ Jedes Jahr, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, fragt sich der Mieter, ob die Kosten wirklich so hoch sein können. Der Verdacht, dass falsch abgerechnet wurde kann durchaus berechtigt sein - in nahezu jeder zweiten Abrechnung finden sich Fehler, die teilweise so erheblich sind, dass die Abrechnung ungültig ist. Bei inhaltlichen Fehlern ist eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.R. ausgeschlossen! Einwendungen gegen die Abrechnung müssen daher rechtzeitig erfolgen.
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