Bei Kurzreisen ohne Übernachtung, die nicht länger als 24 Stunden dauern und nicht mehr als € 500, kosten, gilt das Reiserecht nicht (
§ 651a BGB). Andernfalls gelten auch für Werbereisen („Kaffeefahrten“) die Vorschriften des Reiserechts uneingeschränkt, wenn sie aus mindestens 2 Reiseleistungen bestehen, also z.B. Fahrt und Mittagessen. Es handelt sich dann um eine
Pauschalreise.
Tagesausflüge ohne Übernachtung sind durch das Reiserecht somit nicht geschützt. Dies dürfte die überwiegende Mehrheit der Werbereisen betreffen.
Dies bedeutet, dass solche Kaffeefahrten auch keine Insolvenzabsicherungbestehen muss. Bei Insolvenz des Veranstalters, bleibt der Reisende daher in der Regel auf seinen Kosten sitzen, wenn das Reiserecht für die konkrete Kaffeefahrt nicht greift.
Die Werbeveranstaltung selbst, an der der Reisende während der Reise teilnehmen kann - häufig mehr oder weniger muss - ist dabei nicht als Reiseleistung anzusehen.
Bei Werbe- und Verkaufsreisen ist der Veranstalter verpflichtet, den
Reisenden über den Charakter der Reise in Prospekten und Einladungskarten unmissverständlich und unübersehbar in Kenntnis zu setzen. Der Reisende, der den Charakter der Reise kennt, muss zwar mit einem gewissen psychologischen Kaufzwang rechnen, er darf aber nicht aggressiv bedrängt und überrumpelt werden. Wird gegen diese Grundsätze verstoßen, liegt eine Verletzung des § 1 UWG vor, die eine Schadensersatzpflicht des Veranstalters auslösen kann.
Nimmt ein Reisender an einer Werbereise teil und stört er die Veranstaltung, so ist es durchaus möglich, dass der Veranstalter den Reisevertrag fristlos kündigen kann. Zumindest bei Vorsatz dürfte dies der Fall sein. In der Folge ist der Veranstalter in einem solchen Fall nicht mehr verpflichtet, den Reisenden zurück zum Ausgangspunkt zu befördern.
Werden, was offenbar nicht selten vorkommt, die zugesagten Reiseleistungen, wie etwa Besichtigungen usw. unter Ausreden nicht erbracht und besteht die Reise im Wesentlichen nur an der Teilnahme an Werbeveranstaltungen, können insbesondere Ansprüche auf Ersatz
nutzlos vertaner Urlaubszeit nach
§ 651n Abs. 2 BGB entstehen, wenn das Reiserecht anwendbar ist.
Was sollte bei einer Kaffeefahrt berücksichtigt werden?Ehe eine Kaffeefahrt gebucht wird, ...