AnwaltOnline - Reiserecht Juli 2020

ISSN: 1511-8975

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Interessante Urteile

 

Aufpreise bei Flugreisen für die Gepäckaufgabe sind anzugeben!

Online-Vermittler von Flugreisen müssen auf ihrer Internetseite auch Zusatzkosten für die Aufgabe von Gepäckstücken angeben.

Die fehlende Angabe der Preise für aufgegebenes Gepäck verstößt gegen die dem Vermittler obliegenden Informationspflichten nach der Verordnung (EG) 1008/2008 - Luftverkehrsdiensteverordnung. Ein Verstoß ist nach Maßgabe von ...

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Rail-and-Fly Ticket und der verpasste Flug

Die späteren Kläger hatten eine Flugpauschalreise auf die Malediven gebucht, wobei ihnen ein sogenanntes „Rail & Fly Ticket“ zur Verfügung gestellt wurde. Der Zug verspätete sich jedoch und der Kläger verpasste seinen Hinflug, was angesichts der unstreitig gebliebenen Tatsache, dass ein weiteres Flugzeug erst drei Tage später in das gebuchte Urlaubsziel geflogen wäre, eine erhebliche Beeinträchtigung ...

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Streik des Abfertigungsunternehmens ist ein außergewöhnlicher Umstand

Einem Flugpassagier steht kein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der Annullierung des Fluges von Frankfurt am Main nach Amsterdam gemäß Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 (im Folgenden VO genannt) zu.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung entfällt, weil die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand...

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Sturz auf einem Kreuzfahrtschiff

Ein Kreuzfahrtreisender ist durch die Schiffsführung darauf hinzuweisen, dass es zu unerwartet heftigen Schiffsbewegungen bei unauffälligen Seegang kommen kann, sofern dies bekannt ist. Andernfalls kann dies zu einer Haftung der Reiseveranstalterin und des Schiffskapitäns führen.

Im vorliegenden Fall klagte die private Krankenkasse nach einem Sturz ihres ...

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Weitere Urteile zum Reiserecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Rückforderung des Reisepreises

Wurde Ihre Urlaubsreise aufgrund der Corona-Pandemie storniert oder sind Sie wegen höherer Gewalt im Zuge der Corona-Pandemie von der Reise berechtigterweise zurückgetreten?

Grundsätzlich gilt, dass der Reisepreis bei einem berechtigten Reiserücktritt oder einer Stornierung seitens des Veranstalters binnen 14 Tagen zurückzuzahlen ist. Fordern Sie die Rückzahlung nachweisbar an - ggf. kann hier noch eine Nachfrist gewährt werden. Sollte auch diese verstreichen, so können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Bei nachweisbarer Verzugslage können die dann entstehenden Kosten des Rechtsanwaltes grundsätzlich ergänzend im Wege des Verzugsschadensersatzes beim Veranstalter geltend gemacht werden.

Wir helfen Ihnen, Ihrer Forderung mit einem Anwaltsschreiben Nachdruck zu verleihen.

 

Das Thema des Monats

 

Minderung des Reisepreises und Reisevertragsänderungen wegen Corona-Maßnahmen

Nachdem Reisen zumindest teilweise wieder möglich werden, kommt dennoch bei vielen Pauschalurlaubern noch keine Urlaubslaune auf. Schließlich muss am Reiseziel und auch im Hotel vielfach noch mit Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie gerechnet werden. Hinzu kommt das Infektionsrisiko, was angesichts eines bislang fehlenden Impfstoffes durchaus auch noch ein ernst zu nehmendes Risiko darstellt.

Doch wie verhält es sich nun genau, wenn eine Reise in Corona-Zeiten angetreten wird? Kann der Reisende den Reisepreis mindern, weil er Museen oder Strände nicht oder nur mit Einschränkungen nutzen kann? Müssen Einschränkungen im Hotel hingenommen werden oder kann sich hier an den Veranstalter gehalten werden?

Hierbei ist die Lage differenziert zu betrachten.

Einschränkungen im täglichen Leben

Die allgemeinen Einschränkungen im täglichen Leben gehören auch am Urlaubsort zum allgemeinen Lebensrisiko. Hierfür kann der Reiseveranstalter nicht zur Verantwortung gezogen werden, ein Minderungsrecht des Reisenden besteht nicht.

Dies betrifft beispielsweise eine Maskenpflicht, ein allgemeines Unwohlsein hinsichtlich der Gefahrenlage seitens des Reisenden aber auch den Umstand, dass Hotelpersonal möglicherweise ständig eine Maske trägt und Personal und Urlauber ständig zu Desinfektions- und Hygienemaßnahmen aufgefordert werden.

Einschränkungen im Hotel

Selbst greifbare Konsequenzen aus den höheren ...

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✈ Rückforderung der Flugticketgebühren

Wurde Ihr Flug von der Fluggesellschaft annulliert und ist auf den Flug die EU-Fluggastrechte-Verordnung anzuwenden?

Das ist dann der Fall, wenn es sich um einen Flug, der in der EU-startet oder aber um einen Flug aus einem Drittland in die EU mit einer EU-Fluglinie handelt.

Nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Artikel 8 hat der Flugpassagier die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises, einer Ersatzbeförderung oder eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt.

Die Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet, den vollständigen Ticketpreis binnen sieben Tagen zu erstatten – in bar, per Überweisung oder Scheck. Nach entsprechender nachweisbarer Aufforderung befindet sich die Fluggesellschaft ab dem 8. Tag im Verzug. Dies bedeutet, dass die Airline auch die Anwaltskosten tragen muss.

Wir helfen Ihnen, Ihrer Forderung mit einem Anwaltsschreiben Nachdruck zu verleihen.

 

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