Jeder
Reiseveranstalter ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die den
Reisenden vom Risiko der
Insolvenz des Veranstalters weitgehend entlastet (§§
651r und
651w BGB).
Ausnahmen hiervon bestehen seit der EU-weiten Harmonisierung nicht mehr. Auch inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Reiseveranstalter auftreten und über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren grundsätzlich unzulässig ist, müssen daher eine Insolvenzversicherung vorhalten.
Auch
Vermittler verbundener Reiseleistungen haben grundsätzlich bei Entgegennahme von Zahlungen auf vermittelte Reiseleistungen fremder Leistungserbringer („verbundene Reiseleistung“) für den Fall eigener Insolvenz eine entsprechende Insolvenzversicherung vorzuhalten. Eine verbundene Reiseleistung kann dann vorliegen, wenn der Reisende im
Reisebüro mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe
Reise bucht.
Die Versicherung kann durch das Zahlungsversprechen eines deutschen Kreditinstituts ersetzt werden (insolvenzsicheres Treuhandkonto). Hat der Veranstalter seine Hauptniederlassung nicht in Deutschland ...