AnwaltOnline - Reiserecht April 2022 ISSN: 1511-8975 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Reiserecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Rechtsberatung von AnwaltOnline Wir helfen Ihnen bei der Lösung Ihres Rechtsproblems Unsere Rechtsanwälte beraten Sie per: ✉ Email - ✆ Telefon - ✆ WhatsApp - 💻 Video Und sollte sich ein Problem nicht mit einer Beratung lösen lassen, stehen Ihnen unsere Partneranwälte natürlich auch für eine weitergehende Vertretung zur Verfügung und zwar i.d.R. bundesweit. Und wie können wir Ihnen helfen? |
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Rückerstattung einer Anzahlung nach Rücktritt wegen der Corona-Pandemie Nach einem Rücktritt vom Reisevertrag durch den Reisenden vor Reisebeginn hat der Reiseveranstalter nach § 651 h Abs. 1 S. 1, 2 BGB den Reisepreis an den Reisenden zurückzuzahlen (§ 346 Abs. 1 BGB). Der Reiseveranstalter kann jedoch grundsätzlich nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB eine Entschädigungsleistung verlangen, ... |
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Ausgefallenes Musical kann nicht durch Stadtrundfahrt ersetzt werden Ein ausgefallenes Musical kann nicht durch eine Stadtrundfahrt ersetzt werden. Eine Stadtrundfahrt ist einem Musicalbesuch bereits nicht gleichartig, eine Austauschbarkeit der Programmpunkte besteht mithin nicht. Somit kann ein Reisemangel, der aufgrund eines ausgefallenen Musicals besteht, ... |
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Wer zahlt die zusätzlichen Rückreisekosten bei Abbruch der Reise? Ein Versicherungsnehmer, der neben einer Reiserücktrittsversicherung eine Reiseabbruchversicherung abschließt, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass damit nicht nur die zusätzlichen Kosten einer vorzeitigen Beendigung der Reise ausgeglichen werden, sondern dass er auch eine Entschädigung für infolge des Abbruchs nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erhält, ... |
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Fluggastrechte: Corona Pandemie im März 2020 als nicht vermeidbare außergewöhnliche Umstände Umstrukturierungen aufgrund der Corona Pandemie im März 2020, die zu Annullierungen von Flügen geführt haben, beruhen auf nicht vermeidbaren außergewöhnlichen Umständen gemäß Art 5 (3) der Fluggastrechteverordnung. ... |
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✈ Flugverspätung - Flugannullierung - Anschlussflug verpasst? Wurde ein Flug überbucht, gestrichen oder wurden die Flugzeiten geändert, so steht dem Passagier eine Entschädigung zu. Die Rechtsanwälte von AnwaltOnline übernehmen die komplette Abwicklung des Streitfalls - vom Anschreiben, über die Mahnung und im Zweifel das Gerichtsverfahren. Sie müssen im Erfolgsfall keine Provision zahlen - warum also sollten Sie hier auf bis zu 180 € / Person Provisionszahlung verzichten? Die Anwaltskosten muss die unterlegene Fluggesellschaft nämlich bei einer berechtigten Forderung ohnehin tragen. Wir prüfen Ihren Fall nach Erhalt der Daten kurz und teilen Ihnen kostenlos mit, wenn offensichtlich kein Anspruch bestehen sollte. Andernfalls können Sie uns mit der Anspruchsgeltendmachung beauftragen. ➠ Prüfen Sie, ob ggf. ein Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung besteht |
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Vereinzelte Terroranschläge und Terrorgefahr Kommt es zu einzelnen Terroranschlägen am Reiseziel und besteht weiterhin die Gefahr, dass weitere Anschläge erfolgen werden, wandelt sich die Vorfreude auf eine Reise schnell in Angst. Die wenigsten Reisenden möchten in diesem Fall die gebuchte Reise noch antreten. Viele Reiseveranstalter bieten dann kostenlose Umbuchungen oder gar Stornierungen an. Tut dies der Reiseveranstalter nicht, so kann in Erwägung gezogen werden, von der Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände (höherer Gewalt) zurückzutreten. Die Möglichkeit des Rücktritts wegen außergewöhnlicher Umstände richtet sich nach § 651h BGB. Zu der Frage, inwieweit eine Bedrohung durch Terroristen als außergewöhnliche Umstände anzusehen ist, gibt es bereits eine detaillierte Rechtsprechung. Sind außergewöhnliche Umstände zu bejahen, so hat dies zur Folge, dass der Reisende von der Reise zurücktreten kann, ohne dass hierfür Kosten entstehen. Hierbei ist zu beachten, dass eine Buchung, die trotz einer allgemein bekannten Terrorgefahr getätigt wurde, in der Regel keinen Reiserücktritt aus eben diesem Grund begründet. Prognoseentscheidung: Wann sollte der Rücktritt erfolgen? Für die Beurteilung, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 615h BGB vorliegen, kommt es darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnlich und unvermeidbar im Hinblick auf den geplanten Reisezeitraum zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Kenntnisstand des Reisenden ... |
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