Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Reiserecht Juni 2025 ISSN: 1511-8975 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Reiserecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Rechtsberatung von AnwaltOnline Wir helfen Ihnen bei der Lösung Ihres Rechtsproblems Unsere Rechtsanwälte beraten Sie per: ✉ Email - ✆ Telefon - 💬 WhatsApp - 💬 Signal - 💻 Video Und sollte sich ein Problem nicht mit einer Beratung lösen lassen, stehen Ihnen unsere Partneranwälte natürlich auch für eine weitergehende Vertretung zur Verfügung und zwar i.d.R. bundesweit. Und wie können wir Ihnen helfen? |
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Unwirksame Rechtswahl- und Erstattungsklauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft In einer Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft (hier walisisches und englisches Recht) genügt der Zusatz, „Von der Rechtswahl bleiben diejenigen Bestimmungen unberührt, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, insbesondere der ... |
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Nur Steuern und Gebühren für Flug gezahlt: Handelt es sich um eine kostenlose Reise? Ein Fluggast reise nicht kostenlos im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 erste Variante der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn er für seine Buchung ausschließlich Luftverkehrsteuern und Gebühren zu entrichten hatte. Ein Fluggast reist nicht zu einem für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder ... |
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Suche nach der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung zur Befreiung von der EU-Ausgleichszahlung Ein Luftfahrtunternehmen, das sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien möchte, muss alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel bis zur Opfergrenze für eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung einsetzen, wobei die Entlastung im Einzelfall darzulegen ist. ... |
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Wann liegt eine bestätigte Flugbuchung vor? Eine bestätigte Buchung ist anzunehmen mit Übergabe einer Buchungsbestätigung bzw. bei Online-Buchung mit der zum Ausdrucken bereitgestellten Erklärung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, welche einen OK-Vermerk und die Buchungsnummer enthält. ... |
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Ersatzreisender: So wird der Reisevertrag unkompliziert an einen Dritten übertragen und Stornokosten gespart Die Stellung eines Ersatzreisenden für den Fall, dass der Reisende verhindert ist, ermöglicht es dem Reisenden, einen Dritten als Ersatz in den bestehenden Reisevertrag eintreten zu lassen. Rechtlich stellt dies einen Vertragsübergang dar, der in § 651 e BGB geregelt wird. Reisende haben das Recht, einen Ersatzreisenden zu stellen Nach § 651 e BGB hat der Reisende bis sieben Tage vor Reisebeginn das Recht, zu verlangen, dass ein Ersatzreisender an seine Stelle tritt und in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dies erfolgt in Form eines sogenannten Vertragsübergangs. Dem kann seitens des Reiseveranstalters nur dann widersprochen werden, wenn der Dritte nicht den speziellen Anforderungen der Reise genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Durch die Benennung eines Ersatzreisenden kann der ursprüngliche Reisende unter Umständen hohe Stornokosten vermeiden. Der Reiseveranstalter ist jedoch berechtigt, für den entstandenen Aufwand eine Bearbeitungsgebühr zu erheben und etwaige zusätzliche Mehrkosten, die durch den Wechsel des Reisenden entstehen, in Rechnung zu stellen. Eine Zustimmung des Reiseveranstalters ist nicht erforderlich. Sofern nicht unverzüglich durch den Veranstalter widersprochen wird, ist die Vertragsübertragung wirksam. Der Reiseveranstalter darf die Übertragung der Reise auch nicht davon abhängig machen, ob (behauptete) Umbuchungskosten erstattet werden. Sofern hinsichtlich der Umbuchungskosten Streit zwischen den Vertragspartnern besteht, so ist der Veranstalter verpflichtet, die Reise zunächst mit dem Ersatzreisenden durchzuführen und die von ihm behaupteten Mehrkosten dann notfalls nachträglich geltend zu machen. Grundsätzlich ist der Veranstalter jedoch durchaus berechtigt, entstehende Mehrkosten auch ersetzt zu verlangen (LG Frankfurt/Main, 01.02.2012 - Az: 24 T 1/12). Rechte und Pflichten des Ersatzreisenden Der Ersatzreisende übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten des ursprünglichen Reisenden. Dies schließt nicht nur die Teilnahme an der Reise, sondern auch die entsprechenden Mängel- und Minderungsrechte im Fall von Reisemängeln ein. Sollte es zu Mängeln oder anderen Unregelmäßigkeiten während der Reise kommen, kann der Ersatzreisende die üblichen Rechte geltend machen, die dem ursprünglichen Reisenden zugestanden hätten. Haftung gegenüber dem Reiseveranstalter Der Reisende und der Ersatzreisende haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner sowohl für den Reisepreis als auch die durch den Wechsel entstandenen Mehrkosten. Üblicherweise kommt hierbei eine Bearbeitungsgebühr zum Zuge, die im Allgemeinen in den AGB vereinbart wird. Der Reiseveranstalter hat die Wahl, ob ... |
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