AnwaltOnline - Verkehrsrecht August 2020 ISSN: 1619-7151
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Beleuchtungspflicht und der Verstoß gegen das Sichtfahrgebot Gem. § 17 Abs. 4 StVO muss der Fahrzeugführer die Erkennbarkeit des Fahrzeugs in einer Entfernung sicherstellen, die es einem anderen Verkehrsteilnehmern ermöglicht, bei verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden. Vorkehrungen für eine Erkennbarkeit des Fahrzeugs auch bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ... |
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Kollision eines wartepflichtigen Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommenden Kfz Der Anscheinsbeweis der Verletzung der aus § 9 III 2 StVO folgenden Wartepflicht des Linksabbiegers wird durch die überhöhte Geschwindigkeit des Bevorrechtigten nicht erschüttert und schränkt auch den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs nicht ein.
Überschreitet der entgegenkommende Bevorrechtigte ... |
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Strafbare Unfallflucht auch auf Privatparkplatz? Der Umstand, dass ein im privaten Eigentum stehende und als Privatparkplatz gekennzeichnete Verkehrsfläche aufgrund eines Defektes an der Schrankenanlage „faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich“ ist und dies vom Verfügungsberechtigten geduldet wird, genügt zur Begründung der für eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) erforderlichen Öffentlichkeit der Verkehrsfläche insbesondere dann nicht, wenn die einzelnen Stellplätze ... |
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Vorrang des Schienenverkehrs und die Haftung bei einem Unfall Der Straßenbahnführer darf auch angesichts des Vorrangs des Schienen- vor dem Kraftfahrzeugverkehr nicht darauf vertrauen, dass ein auf den Schienen zum Stehen gekommener Verkehrsteilnehmer die Schienen rechtzeitig räumen würde, wenn für den Straßenbahnführer erkennbar war, dass ein Ausweichen des stehenden ... |
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Bußgeldkatalog mit Formfehler: Sind Bußgelder und Fahrverbote nun ungültig? Da die Neuregelung der Straßenverkehrsordnung vom 28.04.2020 einen Formfehler enthielt, erachten viele Bundesländer die neuen Regelungen zu Fahrverboten und Bußgeldern als unwirksam.
Es ist jedoch nicht einheitlich geregelt, dass der alte Bußgeldkatalog nun gilt. Der Verkehrsminister hat die Länder lediglich hierzu aufgefordert. Die konkrete Handhabe obliegt nun den Ländern.
Im Moment haben die folgenden Bundesländer angekündigt, Tempoverstöße wieder nach dem alten Bußgeldkatalog zu sanktionieren:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein.
Nach dem neuen Bußgeldkatalog will man hingegen in den folgenden Bundesländern sanktionieren: Thüringen. Die Bearbeitung von Verkehrsverstößen wird aufgeschoben, „bis die Fragen zur Rechtmäßigkeit des Bußgeldkatalog geklärt sind“.
In Bremen gilt bis auf weiteres der Ende April in Kraft getretene Bußgeld-Katalog. Verstöße, die nach neuem Bußgeldkatalog einen Punkt in Flensburg oder ein Fahrverbot zur Folge haben, würden aber solange ausgesetzt, bis über eine bundeseinheitliche Regelung entschieden wurde.
Auswirkungen auf die Verhaltensregeln hat der Formfehler aber nicht. ... |
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