AnwaltOnline - Verkehrsrecht Januar 2021 ISSN: 1619-7151 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Verkehrsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Fehlende Lesbarkeit der Datenzeile eines Messfotos Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 8. Juni 2019 um 23.15 Uhr in Dortmund auf dem Rheinlanddamm in Höhe Hausnummer 200 als PKW-Fahrer einen Geschwindigkeitsverstoß begangen zu haben. Er sei statt zulässiger 50 km/h mit einer festgestellten Geschwindigkeit von 74 km/h gefahren. Das Gericht hat feststellen können, dass der Betroffene zur Tatzeit am ... |
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Geschwindigkeitsüberwachung durch Abschnittskontrolle § 32 Abs. 7 NPOG stellt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Geschwindigkeitsüberwachung durch Abschnittskontrolle dar. Hierzu führte das Gericht aus: Soweit § 32 Abs. 7 NPOG also dazu dient, Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verhüten, ist die landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz ohne weiteres ... |
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Unfall beim Rückwärtseinfahren vom Parkplatz auf eine Fahrbahn Auf das Rückwärtseinfahren vom Parkplatz auf eine Fahrbahn ist nicht § 9 Abs. 5 StVO, sondern § 10 Satz 1 StVO anzuwenden. Will der rückwärts in die Fahrbahn einfahrende Ausparker der Alleinhaftung wenigstens teilweise entgehen, muss er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem er darlegt und im Bestreitensfall ... |
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Rechtsmissbräuchlicher Widerruf von Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung Soweit in der Widerrufsinformation entsprechend den Vorgaben der Musterwiderrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen wird, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen. Eine anderweitige richtlinienkonforme Auslegung von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. und der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB a. F. wäre eine ... |
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Sichtfahrgebot - Fahren auf Sicht Der Grundsatz des Sichtfahrgebotes lässt sich einfach zusammenfassen: Ein Verkehrsteilnehmer darf nur so schnell fahren, dass er (noch) in der Lage ist, sein Fahrzeug jederzeit innerhalb der übersehbaren Fahrstrecke zum Stehen zu bringen. Hierbei sind die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, technische Einrichtungen der Fahrzeuge und auch die persönlichen Fähigkeiten des Fahrers zu berücksichtigen. Der Sichtgrundsatz soll u.a. davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren. Man muss also „auf Sicht“ fahren. Seine rechtliche Grundlage findet dieses Gebot im § 3 Abs. 1 StVO. Das Sichtfahrgebot gilt selbstverständlich nicht nur für Kraftfahrzeuge sondern für alle Verkehrsteilnehmer. Geschwindigkeit muss angepasst werden! Dieses Gebot impliziert eine automatische Geschwindigkeitsgrenze, wenn schlechte Sichtverhältnisse wie Nebel, Starkregen oder Dunkelheit es einem Verkehrsteilnehmer unmöglich machen, das Fahrzeug beim Ausreizen der Geschwindigkeitsbeschränkung rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Ein gleiches gilt natürlich auch bei schlecht einsehbaren Kurven u.ä.. Die Geschwindigkeit ist also unabhängig von der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit so einzurichten, dass der Fahrer im Bereich einer überschaubaren und durch Abblendlicht ausgeleuchteten Strecke auch vor unbeleuchteten Hindernissen abbremsen oder ausweichen kann. Das Sichtfahrgebot ist grundsätzlich auf den eigenen Fahrstreifen beschränkt (OLG Dresden, 09.05.2017 - Az: 4 U 1596/16) und bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss; es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug (KG, 18.09.2010 - Az: 12 W 24/10). So hat u.a. das OLG Hamm entschieden, dass bei einer ... |
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