AnwaltOnline - Verkehrsrecht April 2022 ISSN: 1619-7151 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Verkehrsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Parkverstoß: Bußgeld nur bei Zugang des Anhörungsbogens! Nur dann, wenn die Behörde den Zugang des Anhörungsbogens nach einem Parkverstoß nachweisen kann, muss vom Fahrzeughalter ein entsprechendes Bußgeld gezahlt werden. Gelingt der Nachweis nicht, so ist der Kostenbescheid aufzuheben. ... |
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Kann eine Ohnmacht den Führerschein kosten? Ein Autofahrer, der während der Autofahrt das Bewusstsein verliert, kann seinen Führerschein verlieren, wenn er mit einem entsprechenden Anfall rechnen musste. Ein einmaliger Schwindelanfall am Vortag reicht hierfür jedoch nicht aus. ... |
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E-Scooter und fahrlässige Trunkenheit im Verkehr E-Scooter sind Fahrzeuge iSd § 69 StGB. Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB ist grundsätzlich jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern. Der Begriff entspricht dem des Straßenverkehrsrechts. Zu den Fahrzeugen gehören insbesondere Kraftfahrzeuge ... |
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Standardisierte Messung ohne Rohmessdatenspeicherung: Verstoß gegen Grundsatz des fairen Verfahrens und Verwertungsverbot Die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen im standardisierten Messverfahren hängt nicht von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten durch den von der Messung Betroffenen ab. Werden von einer Gerätesoftware keine so genannten ... |
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Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Hinsichtlich der Verjährungsfristen im Verkehrsrecht gibt es nicht nur eine Vielzahl unterschiedlicher Fristen, es zudem auch zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden. Dies bedeutet, dass nicht nur die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss, sondern auch die spätere Vollstreckung einer Verjährungsfrist unterliegt. Welche Verjährungsfristen gelten? Im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten unterliegen einer dreimonatigen Verjährungsfrist, sofern noch kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage (Anklage bzw. Strafbefehl) erhoben worden ist. Anschließend beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate (§ 26 StVG). Eine Ausnahme gilt für Alkohol- und Drogendelikte - hier beträgt die Verjährungsfrist in jedem Fall mindestens sechs Monate (Fahrlässigkeit) und maximal zwölf Monate (Vorsatz) (§ 24 a StVG). Für Ordnungswidrigkeiten, die nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Verbindung stehen, gelten gesonderte Verjährungsfristen, die sich nach der höchstmöglichen Geldbuße für den jeweiligen Verstoß richten. Straftaten unterliegen hingegen einer deutliche längeren Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren bis hin zu dreißig Jahren (§ 78 StGB), wobei Mord grundsätzlich nicht verjährt. Die Frist hängt von dem Höchstmaß einer etwaigen Freiheitsstrafe für die Tat ab:
Höchstes Strafmaß | Verjährungsfrist in Jahren | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr | 3 Jahre | Freiheitsstrafe zwischen 1-5 Jahren | 5 Jahre | Freiheitsstrafe zwischen 5-10 Jahren | 10 Jahre | Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren | 20 Jahre | Lebenslange Freiheitsstrafe | 30 Jahre | Wird dem Beschuldigten in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gelten für die in Betracht kommende Straftat und die Ordnungswidrigkeit unterschiedliche Fristen. Dies kann wichtig sein, ... |
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