AnwaltOnline - Verkehrsrecht August 2022 ISSN: 1619-7151 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Verkehrsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
---|
|
---|
|
Rechtsberatung von AnwaltOnline Wir helfen Ihnen bei der Lösung Ihres Rechtsproblems Unsere Rechtsanwälte beraten Sie per: ✉ Email - ✆ Telefon - ✆ WhatsApp - 💻 Video Und sollte sich ein Problem nicht mit einer Beratung lösen lassen, stehen Ihnen unsere Partneranwälte natürlich auch für eine weitergehende Vertretung zur Verfügung und zwar i.d.R. bundesweit. Und wie können wir Ihnen helfen? |
---|
|
---|
|
Unfall bei beidseitiger Fahrbahnverengung Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht. Hierzu führte das Gericht aus: Das Allgemeine Gefahrenzeichen 120 („Verengte Fahrbahn“) nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO signalisiert eine Verengung der Fahrbahn. Im Falle der Verengung von zuvor zwei auf nunmehr nur noch einen Fahrstreifen gibt es - anders als beim Zeichen 121 („Einseitig verengte Fahrbahn“) - nicht einen durchgehenden und einen endenden Fahrstreifen, sondern beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt. Das Durchfahren der Engstelle ist daher für sich genommen nicht mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO verbunden; auch greift das Reißverschlussverfahren des § 7 Abs. 4 StVO nicht unmittelbar. Die in der Verengung liegende und durch das Zeichen 120 signalisierte Gefahr führt jedoch zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1, § 3 Abs. 1 StVO. Nichts anderes gilt auch dann, wenn beide Fahrzeuge gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit an die Engstelle gelangen. Auch in diesem Fall gebührt dem rechts fahrenden Fahrzeug nicht regelhaft der Vortritt.
|
---|
|
---|
|
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Drogenkonsums Trotz bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge des § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. y StVG (idF bis zum 27.7.2021) im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen, so dass es bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung bleibt. In einem gleichgelagerten Verfahren hat der Senat dargelegt (vgl. VGH Bayern, 08.06.2021 - Az: 11 CS 21.968), dass er noch nicht mit der für eine Vorlage gebotenen Gewissheit davon überzeugt ist, dass diese Verordnungsermächtigung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar war und sich die Beantwortung dieser Frage als unerlässlich darstellt. Die Klärung der bisher in der Rechtsprechung und Literatur wenig diskutierten Frage muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Senat hat daher davon abgesehen, das Eilverfahren auszusetzen und gem. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Gleiches gilt für die Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der untergesetzlichen Regelung in § 3 FeV. |
---|
|
---|
|
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen bei einem seltenen PKW aus dem Ausland Entscheidet sich die Geschädigte für eine Abrechnung auf Gutachtensbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, ist maßgebend der - bei Fehlen eines funktionierenden Marktes unter Umständen höhere - Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste. Soweit der Gläubiger eine Gutschrift auf einem Konto verlangt, ist zum Devisenkassakurs umzurechnen, bei Stückgeldzahlung ist der am jeweiligen maßgeblichen Ort herrschende Sortenkurs zugrunde zu legen; außerdem ist der Unfalltag maßgebliche Wechselkurs heranzuziehen. Auch in dem Fall, in dem die Geschädigte zwar tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, die dabei anfallende Umsatzsteuer also zur Wiederherstellung des früheren Zustands einsetzt, für die Schadensabrechnung aber die für sie günstigere Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung der Kosten der Ersatzbeschaffung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens wählt, erhält die Geschädigte nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag. Ein Geschädigter muss sich an der gewählten fiktiven Schadensabrechnung nur dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen. |
---|
|
---|
|
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem Nachdem sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins erledigt hat und der Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben hat, das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben, fehlt dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Recht der Fahrerlaubnisse gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie auch im konkreten Fall vorliegt. Nach dem sog. Tattagsprinzip kommt es für die Ergreifung einer Maßnahme des Stufensystems nicht darauf an, wann die Punkte tatsächlich eingetragen wurden, sondern wie viele Punkte bei Begehung einer Tat unter Berücksichtigung auch späterer Eintragungen tatsächlich vorhanden waren. Nach der Intention des Gesetzgebers kommt eine „Warnfunktion“ des Stufensystems des § 4 Abs. 5 StVG, anders als nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 StVG in der bis zum 31.3.2014 geltenden Fassung des Gesetzes, nicht mehr in Betracht. |
---|
|
---|
|
🚗💨 Unfallschadensansprüche unkompliziert geltend machen! Fordern Sie eine Einschätzung Ihres Falles mit der optimalen Vorgehensweise zur weiteren Unfallabwicklung an. Ihre Anfrage ist für Sie absolut kostenlos und unverbindlich. Kosten entstehen allenfalls bei einer nachfolgenden Beauftragung zur Vertretung. Übrigens: Bei einem unverschuldeten Unfall ist die gesamte außergerichtliche Geltendmachung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung für Sie kostenlos. Die Rechtsanwaltgebühren werden in diesem Fall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. ➠ Jetzt informieren |
---|
|
---|
|
Betriebsgefahr - Sorgfaltspflicht und Gefährdungshaftung Hinter dem Begriff Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs verbirgt sich die Gefährdungshaftung, die verschuldensunabhängig beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs besteht. Denn durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs wird erlaubterweise eine Gefahrenquelle geschaffen (BGH, 26.02.2013 - Az: VI ZR 116/12). Damit die Betriebsgefahr greift, muss es in örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu einem Schaden gekommen sein (vgl. BGH, 21.01.2014 - Az: VI ZR 253/13). Damit ergänzt die Gefährdungshaftung die Haftung, die aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung besteht. Es genügt der Umstand, dass eine Gefahr vom Fahrzeug ausgeht und sich eben diese realisiert, um eine (Mit-)Haftung zu begründen. Insoweit wird im Verkehrsrecht von der (reinen) Verschuldenshaftung abgewichen. Die Betriebsgefahr ist auf Kraftfahrzeuge beschränkt und gilt nicht für Fahrräder oder Kraftfahrzeuge die einer ebenen Bahn nicht schneller als 20 km/h fahren können (§ 8 StVG). Was bedeutet Sorgfaltspflicht im Verkehrsrecht? Unter der Sorgfaltspflicht ist allgemein die Pflicht zu verstehen, sich umsichtig und achtsam zu verhalten. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt dann vor, wenn ein Schaden verursacht wurde, weil die im Verkehr zu erwartende Sorgfalt nicht aufgewendet wurde. Wer diese Sorgfalt verletzt, handelt fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB). Im Verkehrsrecht bedeutet dies konkret, dass die erforderliche Sorgfalt anzuwenden ist, um unnötige Schäden oder Risiken für Dritte abzuwenden. Diese Definition ist äußerst dehnbar, der Begriff der Sorgfaltspflicht daher nur sehr schwer zu umreißen. Letztendlich kommt es hinsichtlich der Sorgfaltspflicht immer auf den konkreten Einzelfall an. Maßstab ist die Sorgfalt eines durchschnittlichen Kraftfahrers. Es kommt also darauf an, ob sich ein besonnener und gewissenhafter Kraftfahrer mit durchschnittlichem Fahrvermögen in der konkreten Gefahrenlage anders verhalten hätte. Hieraus ist der Inhalt der Sorgfaltspflicht im konkreten Fall zu entwickeln. Was versteht man unter Gefährdungshaftung? Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet auch ohne Sorgfaltspflichtverletzung für Personen- und Sachschäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen (§ 7 StVG: Gefährdungshaftung). Diese Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein Fremdschaden durch höhere Gewalt verursacht wird. Davon spricht man, wenn ein Schaden durch ein von außen einwirkendes, außergewöhnliches und nicht abwendbares Ereignis verursacht wird. Auch Schäden, die beim oder im Zusammenhang mit dem Beladen eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, können der Betriebsgefahr zuzurechnen sein. Der Fahrzeugführer kann gegen ihn gerichtete Ansprüche aus Gefährdungshaftung dadurch abwehren, dass er fehlendes Verschulden nachweist (§ 18 StVG). Haftungsverteilung und das Zurücktreten der Betriebsgefahr Ist auch der Geschädigte Halter eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge, stellt sich also grundsätzlich das Problem der Mithaftung (Haftungsverteilung). Die Schadensverteilung unter den Haltern mehrerer an einem Unfall beteiligter Fahrzeuge richtet sich zunächst nach dem Grad der Schadensverursachung (§ 17 Abs. 2 StVG). Im Normalfall liegt die Haftung aufgrund der Betriebsgefahr zwischen 20 und 30%, wobei es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt. Bei größeren, schweren Fahrzeugen mit längerem Bremsweg (z.B. Busse, Lkw etc) erhöht sich die Betriebsgefahr auf höhere Werte, i.d.R. zwischen 30 und 40%. Dies bedeutet, dass ein schuldlos Unfallgeschädigter normalerweise lediglich ca. 80% seines Schadens geltend machen kann. Bei einer Teilschuld des Geschädigten reduziert sich dieser Anteil entsprechend weiter. Für den Fall, dass bei einem Unfall das Verschulden des Schädigers massiv überwiegt - z.B. bei grob verkehrswidrigen Verhalten - wird die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten vermindert und kann auch völlig zurücktreten. Dies führt dann zur vollständigen Haftung des Schädigers.
|
---|
|
---|
|
🚗 Akteneinsicht im Bußgeldverfahren - ab € 69,95 🏍 Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen kann durchaus sinnvoll und vor allem erfolgreich sein. Einwendungen müssen aber rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen - daher sollte man sich bei Zweifeln zeitig um eine professionelle Meinung bemühen. Sie haben hierzu nur 14 Tage Zeit! Eine Akteneinsicht, die Klarheit über die Chancen schafft, kann nur ein Anwalt machen - ➠ bei uns zum günstigen Pauschalpreis. |
---|
|
---|
|
Haftungsausschluss Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden. |
---|
|
---|
| |