AnwaltOnline - Verkehrsrecht Dezember 2022

ISSN: 1619-7151

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Interessante Urteile

 

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV).

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei ...

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Wann beginnt ein Fahrverbot bei fehlender Fahrerlaubnis?

Ist der Verurteilte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, beginnt das Fahrverbot nicht mit der Rechtskraft der Entscheidung, sondern einen Monat nach deren Rechtskraft.

Hierzu führte das Gericht aus:

Durch die Neufassung des § 44 Abs. 2 StGB durch Art. 1 Nr. 1 b) des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens ...

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Bewertung eines bedeutenden Fremdschadens

Für die Bewertung des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ein Grenzwert von 1.600,00 EUR zugrunde zu legen.

Eine zivilrechtliche bzw. steuerrechtliche Bewertung des Schadens ist hierbei nicht angezeigt. Maßgeblich kann strafrechtlich im Verfahren nach §111a StPO nur der objektiv entstandene Reparaturschaden einschließlich der Mehrwertsteuer sein, ...

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Anscheinsbeweis bei Spurwechsel

Bei einer Kollision zweier Kfz in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Kraftfahrers spricht der Anscheinsbeweis für ein Wechselverschulden. In diesem Fall ist die volle Haftung des Wechslers angemessen. ...

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Weitere Urteile zum Verkehrsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

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Das Thema des Monats

 

Leasing: Das Wichtigste zum Autoleasing und zum Leasingvertrag

Nicht jeder hat das Geld für einen Neuwagen auf der „hohen Kante“, so dass eine Fahrzeugfinanzierung erforderlich wird. Neben der klassischen Kreditaufnahme wird die Option, ein Fahrzeug zu leasen immer beliebter.

Ein Leasingvertrag klingt attraktiv – so kann man ohne Anzahlung und mit kleinen monatlichen Raten in den Genuss eines Neuwagens kommen.

Doch ganz so einfach ist die Sache am Ende nicht. Leasinggesellschaften arbeiten gewinnorientiert und haben nichts zu verschenken. Deshalb sind die Leasingverträge ganz regelmäßig mit diversen Einschränkungen versehen, nicht nur, was die erlaubte Jahresfahrleistung betrifft, sondern auch die erforderliche Instandhaltung des Fahrzeugs. Bei der Fahrzeugrückgabe nach Ablauf der Leasingzeit oder bei Überschreitung der Laufleistung kommt bei einigen Leasingnehmern das böse Erwachen.

Was ist eigentlich Leasing?

Beim Leasing wird der Wagen vom Kunden nicht gekauft. Vielmehr entspricht das Leasen eines Wagens rechtlich gesehen in weiten Teilen einer Fahrzeugmiete. Beteiligt sind der Autohersteller oder der Händler, die Leasingfirma (sog. „Leasinggeber“) und der Leasingnehmer, d.h. der Kunde.

Inhalt des Leasingvertrags ist die Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs. Eigentümer des Fahrzeugs bleibt der Leasinggeber. Der Leasingnehmer wird lediglich Besitzer des Fahrzeugs. Um eine Miete handelt es sich also nicht.

Der Leasingnehmer wird nur in der Zulassungsbescheinigung I erwähnt. Der Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung II) wird dem Leasingnehmer nicht ausgehändigt und verbleibt beim Eigentümer, sodass das Fahrzeug auch nicht unberechtigterweise weiterverkauft werden kann.

Bei einer Miete wird ein Fahrzeug gemietet, ohne dass der Mieter ein Risiko trägt. Im Schadensfall ist bei der Fahrzeugmiete der Vermieter zuständig.

Bei einem Leasingvertrag ist dies anders geregelt. Kommt es bei einem Leasingwagen zu Schäden oder Mängeln, so ist der Leasingnehmer in der Verantwortung, der vertraglich dazu berechtigt (und i.d.R. auch verpflichtet) ist, seine Rechte wie ein Fahrzeugeigentümer geltend zu machen.

Dies hat u.a. den Hintergrund der Vertragslaufzeit. Während ein Fahrzeug in der Regel selten länger als einige Wochen gemietet wird, beträgt die Laufzeit eines Leasingvertrags i.d.R. mehrere Jahre.

Mit wem wird eigentlich ein Vertrag abgeschlossen?

Ein Vertrag kommt bei dieser Finanzierungsform nur zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer zustande. Die Pflicht des Leasinggebers ist es, dem Leasingnehmer die Leasingsache, d.h. den Wagen, zu überlassen. Zu diesem Zweck erwirbt der Leasinggeber den Wagen beim Hersteller bzw. Händler und überlässt das Fahrzeug dann dem Leasingnehmer. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber im Gegenzug die Leasingraten zu bezahlen.

Wer kann einen Leasingvertrag abschließen?

Einen Leasingvertrag kann von einem Geschäftsfähigen aber auch einer Firma abgeschlossen werden. Voraussetzung ist seitens des Leasinggebers in aller Regel zudem eine ausreichende Bonität.

Wird ein Fahrzeug gewerblich geleast, ...

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