Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Verkehrsrecht Januar 2025 ISSN: 1619-7151
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Keine Erhöhung der Regelgeldbuße bei verbotswidriger Benutzung eines Telekommunikationsmittels im Straßenverkehr Die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes gibt bei dem unzulässigen Benutzen eines Gerätes zur Telekommunikation keinen Anlass für eine Erhöhung des Bußgeldes; vielmehr beschreibt § 23 Abs. 1a StVO ein Fehlverhalten, das regelmäßig vorsätzlich begangen wird. ... |
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Erforderliche Feststellungen bei Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort Eine Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung – auch in der Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination des § 315c Abs. 3 Nr. 2; Abs. 1 Nr. 1a StGB – setzt im Falle einer Gefährdung von Sachwerten Feststellungen dazu voraus, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt und, falls ja, ob der ... |
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Kettenauffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis gegen Auffahrende Kommt es im Ausfahrtsbereich einer Bundesautobahn zu einer Kollision, bei der zunächst ein Pkw auf den vor ihm Fahrenden auffährt und sodann ein weiterer auf sein Fahrzeug auffährt, spricht zu Lasten der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer der Anschein, dass sie gegen die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen haben und deshalb ... |
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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme von Medizinalcannabis Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das medizinische Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit ... |
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Inzahlunggabe des alten Wagens: was Käufer und Verkäufer berücksichtigen sollten Eine Möglichkeit, den Kaufpreis für einen neuen Wagen möglichst gering zu halten, ist die Inzahlunggabe des alten Wagens. Damit wird dann ein Teil des Kaufpreises als Sachleistung entrichtet. Der Händler ermittelt den Restwert und verrechnet diesen mit dem Kaufpreis. Hierzu kauft er in der Regel das Fahrzeug an.
Dies ist nicht nur preislich eine Entlastung, sondern erspart auch die Organisation des Verkaufs des bisherigen Fahrzeugs. Es ist jedoch zu bedenken, dass beim direkten Verkauf möglicherweise ein höherer Verkaufspreis erzielt werden kann.
Es kann zudem im weiteren Verlauf zu diversen rechtlichen Komplikationen kommen, über die die Beteiligten sich der Inzahlunggabe im Klaren sein sollten.
Bei Inzahlungnahme liegt in der Regel ein einheitlicher Kaufvertrag vor!
Wird beim Erwerb eines Neuwagens ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben, so liegt ein einheitlicher Kaufvertrag über das neue Fahrzeug vor, wenn die Parteien die Ersetzung eines Teils des Gesamt-Verkaufspreises durch Inzahlungnahme vereinbart haben. Dies gilt auch dann, wenn zwei getrennte Verträge unterzeichnet wurden (BGH, 20.02.2008 - Az: VIII ZR 334/06; LG Koblenz, 28.06.2012 - Az: 1 O 447/10).
Es können jedoch ausdrücklich zwei separate Kaufverträge geschlossen werden. Hierzu kauft der Händler das bisherige Fahrzeug und der Käufer das neue Fahrzeug. Der vom Händler zu zahlende Kaufpreis des bisherigen Fahrzeugs wird mit dem Kaufpreis des neuen Fahrzeugs verrechnet.
Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln des neuen Fahrzeugs
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der neue Wagen mangelhaft ist, kann der Käufer, in der Regel nachdem eine von ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist, gemäß § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt allerdings nur bei erheblichen Mängeln.
Nach Erklärung des Rücktritts wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das bedeutet, dass der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis sowie den alten Wagen des Käufers, der Käufer seinerseits den neuen, mangelhaften Wagen zurückgeben muss. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Anrechnungspreises besteht in der Regel nicht.
Wurde das Fahrzeug zwischenzeitlich weiterverkauft, so muss der Verkäufer nicht den Anrechnungspreis als Wertersatz erstatten. Durch den Weiterverkauf kommt es nämlich nicht zu einer Unmöglichkeit im Sinne des § 346 II Satz 3 BGB. Unmöglichkeit liegt erst dann vor, wenn der Verkäufer nachweist, dass das Fahrzeug von ihm nicht zurückerworben werden kann.
Sofern das Fahrzeug tatsächlich nicht mehr vom Verkäufer zurückerworben werden kann, ist nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten.
Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs
Muss dahingegen der Verkäufer feststellen, dass der in Zahlung gegebene alte Wagen mangelhaft ist, so kann er, ebenfalls in der Regel nach fruchtlosem Verstreichen einer gesetzten Nacherfüllungspflicht, dem Käufer gegenüber den Rücktritt vom Vertrag erklären. Auch dies ist allerdings nur bei erheblichen Mängeln möglich.
Zur Sicherheit empfiehlt es sich, einen Gewährleistungsausschluss aufzunehmen. Ohne diesen kommt ansonsten eine Haftung über einen Zeitraum ... |
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