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Sehr geehrter Herr Do, nachfolgend zur Info die heutige Information des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt aus Anlass der Verlängerung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung im Rahmen der heutigen 2./3. Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021) im Deutschen Bundestag: "Für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Parteien, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften ist es wichtig, dass sie auch für das nächste Jahr ihre Versammlungen mit einer sicheren Rechtsgrundlage planen können. Es ist gut, dass wir mit dem nun vom Deutschen Bundestag beschlossenen Verlängerungsgesetz klar sagen: Auch für Frühjahr und Sommer 2022 wird es die Möglichkeit geben, von den Erleichterungen für Versammlungen wie bereits in den Jahren 2020 und 2021 Gebrauch zu machen und etwa Hauptversammlungen virtuell durchzuführen. Das gibt den Unternehmen und allen anderen betroffenen Rechtsformen Planungssicherheit." Auf Grund der weiterhin ungewissen Entwicklung der Pandemiesituation und daraus resultierender möglicher Versammlungsbeschränkungen auch im kommenden Winter und Frühjahr wird vorsorglich eine Verlängerung der Erleichterungen zur Durchführung von Versammlungen für Aktiengesellschaften und weitere Rechtsformen (GmbHs, Genossenschaften, Vereine, Parteien, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften) vorgenommen. Die Regelungen sollen bis zum 31. August 2022 weitergelten, damit die betroffenen Rechtsformen frühzeitig ihre Versammlungen rechtsicher planen können. Erforderlich sind Änderungen in § 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG), durch die die Geltung dieser besonderen Vorschriften verlängert wird. Das bedeutet, dass die genannten Rechtsformen weiterhin von den Erleichterungen für Versammlungen Gebrauch machen können. Besonders für große Aktiengesellschaften, die weiterhin die Möglichkeit zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen erhalten, ist eine Planungssicherheit für die Durchführung von Hauptversammlungen wichtig. Beste Grüße Ihr Dr. Dieter Körner Cuvilliésstraße 8 81679 München phone +49 89 215 413 - 690 mobile +49 170 1860 015 fax +49 89 215 413 - 699 email koerner@brsi.de web www.BRSI.de Amtsgericht München VR 18686 Donner & Reuschel IBAN: DE43 2003 0300 0090 3320 00 BIC: CHDBDEHHXXX | ||
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