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Sehr geehrter Herr Do,
eine interessante Entscheidung zur Mitgliederversammlung:
Auch in „Corona-Zeiten“ muss der Vorstand das Recht der Mitglieder auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §§ 36, 37 BGB gewährleisten.
Was hierbei genau zu beachten ist, lesen Sie in unserem heutigen Newsletter.
 
 
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Vereinsarbeit!
 
Ihre Redaktion www.verein-aktuell.de
 
 
Aktuell
Mitgliederversammlung in „Corona-Zeiten“
 
Außerordentliche Mitgliederversammlung muss auch in „Corona-Zeiten“ immer möglich sein.
 
 
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Steuererklärung: Die Finanzämter werden aktiv!
 
Die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz informiert nun gezielt die dortigen Vereine über Steuererklärungs-Abgabepflichten.
 
 
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Weitere aktuelle Gesetzgebungsvorhaben
 
Bundesregierung und Bundesrat wollen nun auch systematisch an die Modernisierung des geltenden Gesellschaftsrechts herangehen. Da hiervon zumindest größere Vereine/Verbände und Zusammenschlüsse auf Grundlage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betroffen sein können, nachfolgend ein Überblick.
 
 
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Was ist noch abgedeckt über den gemeinnützigen Zweck?
 
Soweit sich ein bislang gemeinnütziger Verein im Streitfall mit dem Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege mit Aufforderungen an die Regierungen in den politischen Wettstreit um die richtige Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie richtet, muss dies mit sachlicher Kritik geschehen und sich auch auf die Darlegung der aus Sicht des Vereins negativen gesundheitlichen Folgen beschränken.
 
 
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Wann droht eine Zuschätzung bei der Kassenführung?
 
Soweit aus Anlass einer Betriebsprüfung das Finanzamt nur geringfügige Mängel bei der Kassenführung feststellt, rechtfertigt dies nicht, die bisherige Kassenbuchführung und Aufzeichnungen zu verwerfen und erhebliche Zuschätzungen vorzunehmen.
 
 
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Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
 
Öffentliche Träger, wie z. B. Gemeinden, Städte oder Landkreise, vergüten den Einsatz und die diversen, meist nebenberuflichen Tätigkeiten mit Aufwandsentschädigungen. Diese betrugen bisher 200 Euro im Monat und waren in dieser Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei.
 
 
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Längere Arbeitszeiten für kurzfristige Beschäftigungen/Vereinsaushilfen!
 
Der Gesetzgeber hat soeben die Möglichkeiten verbessert, Aushilfskräfte etwas länger beschäftigen zu dürfen. Die zulässige Dauer der sozialversicherungsfreien Beschäftigungen wurde nun auf eine Höchstdauer von vier Monaten bzw. maximal 102 Arbeitstage verlängert.
 
 
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Ortsvorsteher und Ehrenamt
 
Bis zum Bundessozialgericht ging nun der Rechtsstreit zur abschließenden Feststellung, ob Ortsvorsteher von Ortsteilen einer Stadt und auch gewählte Bürgermeister auf Zeit mit ihren Vergütungen sozialversicherungspflichtig sind, wenn sie diese Tätigkeiten als Wahlamt zugleich ehrenamtlich auf Zeit ausüben.
 
 
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